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BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 4 StR 216/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.10.2004 - 4 StR 216/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 216/04                
vom
26. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die ver-
hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.

 Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-
geldstr afe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestim-
mung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und
den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30,
93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest-
satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR
StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Im übr igen hat die Nachpr üfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien           Maatz           Athing
      Solin-Stojanovis         Sost- Scheible



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