BGH,
Beschl. v. 26.10.2004 - 4 StR 216/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
216/04
vom
26. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am
26. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der
Maßgabe
als unbegründet verworfen, daß die
Tagessatzhöhe für die ver-
hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe
für die Einzel-
geldstr afe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen.
Einer solchen Bestim-
mung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe
und
den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird
(BGHSt 30,
93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den
Mindest-
satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro
beträgt (BGHR
StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übr igen hat die Nachpr üfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien
Maatz
Athing
Solin-Stojanovis
Sost- Scheible
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