BGH,
Beschl. v. 26.10.2006 - 3 StR 288/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 288/06
vom
26.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26.10.2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 23. November 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer
Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen
Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon
in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer
Falschbeurkundung, der Anstiftung zur Untreue und des versuchten
Betruges schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun
Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, versuchten Betruges, mittelbarer
Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, gefährlicher
Körperverletzung, Rechtsbeugung und Anstiftung zur Untreue zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich
zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie
aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der
mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997,
eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.
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Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat
schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der
verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate,
zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Monate, neun Monate, zweimal acht
Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie mehrere Geldstrafen) aus,
dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der mittelbaren
Falschbeurkundung und die hierfür verhängte
Einzelstrafe (ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt
hätte, zumal das Urteil an mehreren Stellen strafbare
Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht gesondert
Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein
Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines
unechten Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das
Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der
erfolgten Verfahrenseinstellung ist, begangen werden sollte. Weitere
Straftaten, die zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verfolgung
ausgenommen sind oder sonst nicht abge-
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urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der
Strafzumessung - wenn auch mit geringerem Gewicht -
berücksichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49.
Aufl. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen in dem nach der Teileinstellung
verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen
Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der
Person des Angeklagten und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren
von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt hat. Mit ihrer
Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme mit 113
vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei
für die letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst
nicht zwingend notwendig gewesen, gibt die Kammer indessen zugleich zu
erkennen, dass sie die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz bei einer
Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren nicht mit der
gebotenen Effizienz eingesetzt hat.
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Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert |