BGH,
Beschl. v. 26.10.2006 - 3 StR 384/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 384/06
vom
26.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26.10.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13.06.2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis
1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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