BGH,
Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 368/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin
ergänzt, daß die in Schottland erlittene
Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte
Jugendstrafe angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen
Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie
führt lediglich zu der aus der Beschlußformel
ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer
hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V.
mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG) unterlassen, den
Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in
Schottland erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser ist vom
erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe
festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3 m.w.N.;
Tröndle/Fischer; StGB 50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51). Da
für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von
1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463),
bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO selbst.
Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung
der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht,
weil von der Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein
Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von
Gesetzes wegen anzurechnen ist (BGHR aaO).
Jähnke Detter Bode
Athing Rothfuß |