BGH,
Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 383/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom
3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts
merkt der Senat an:
Daß der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafen wegen
Betrugs (mit Ausnahme des letzten Falles) zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt hat, daß dieser weitere
einschlägige Straftaten begangen hat, stellt keinen
Rechtsfehler dar. Es ist zulässig, die Tatsache der
Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der
Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271).
Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung
später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung
führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch
die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH, Urt.
v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ
1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung
weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer Art und nach der
Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit,
Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger
Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a. BGH
bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH
bei Dallinger MDR 1957, 528). Dies gilt auch für Taten, die
zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor §
1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w.N.;
LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).
Jähnke Detter Athing Rothfuß
RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift
beizufügen. |