BGH,
Beschl. v. 26.9.2001 - 3 StR 319/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 319/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld
vom 27. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch
beschwert, daß das Landgericht im Fall II. 2. der
Urteilsgründe lediglich einen schweren Raub nach §
250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB und nicht einen schweren Raub nach §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl der Angeklagte die
(möglicherweise ungeladene) Schußwaffe zu zwei
heftigen Schlägen auf die Köpfe von Opfern
mißbrauchte (vgl. BGHSt 44, 103, 105).
Tolksdorf Winkler Pfister Becker Sost-Scheible |