BGH,
Beschl. v. 26.9.2002 - 4 StR 329/02
4 StR 329/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen
Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach
§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat,
obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der
Angeklagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt und
auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die die
Geschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einen
Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahren
geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UA S. 9,
20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den materiellen
Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betrag zum Ausgleich der
darüber hinaus gehenden Folgen seiner Straftat geleistet.
Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar,
daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a
StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die
Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in
erster Linie für materiellen Schadensersatz bei
Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a
Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und
Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt,
daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich
mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum
überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,
läßt es aber auch ausreichen, daß der
Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.
Daß es sich hier so verhält und die von dem
Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender
Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von
Verantwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks.
12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal
nähere Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine
strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung
konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001,
346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daher
neu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleiben
und durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht
widersprechen, insbesondere zum Täter-Opfer-Ausgleich,
ergänzt werden".
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Ernemann
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