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BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 4 StR 329/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - 4 StR 329/02
4 StR 329/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der Angeklagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt und auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die die Geschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einen Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahren geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UA S. 9, 20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den materiellen Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betrag zum Ausgleich der darüber hinaus gehenden Folgen seiner Straftat geleistet.
Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.
Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal nähere Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daher neu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleiben und durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, insbesondere zum Täter-Opfer-Ausgleich, ergänzt werden".
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Ernemann



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