BGH,
Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 347/06
vom
26.9.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
zu Ziff. 1. und 2.: wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung zu Ziff. 3.: wegen Beihilfe zur versuchten schweren
räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26.09.2006
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
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- den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer
verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren;
2
- den Angeklagten N. wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung, Körperverletzung und mit Beihilfe
zum unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und
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- den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur versuchten schweren
räuberischen Erpressung und zum unerlaubten Führen
einer verbotenen Waffe
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeugs des Angeklagten H.
angeordnet.
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Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
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Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts der
Angeklagten H. und N. von dem mittäterschaftlich begangenen
Versuch der schweren räuberischen Erpressung und des
Angeklagten M. von der hierzu geleisteten Beihilfe hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte H. - notfalls mit
Gewalt - die Herausgabe eines Spielautomaten erzwingen, obwohl er
entgegen den getroffenen Vereinbarungen den Kaufpreis nicht bezahlt
hatte. Die Angeklagten N. und M. fuhren mit dem Angeklagten H. zu der
Halle der Spielautomatenfirma, um den Angeklagten H. bei seinem
Vorhaben zu unterstützen. Die zuvor vom Angeklagten H.
beschaffte funktionsfähige Pumpgun, die mit mindestens sechs
Plastikschrotpatronen geladen und gesichert war, sollte lediglich als
Drohmittel eingesetzt werden. Während der Angeklagte M.
zunächst in dem Pkw des Angeklagten H. , in dem die Pumpgun
verblieb, wartete, gingen die Angeklagten H. und N. in die Halle.
Gemeinsam versuchten sie den Verkäufer Serkan A. zur
Herausgabe des Spielautomaten zu veranlassen. Der Angeklagte H.
bedrohte Serkan A. und Sinan Ö. , der beschwichtigen wollte,
mit einem Klappmesser. Nachdem der Angeklagte H. das Messer beiseite
geworfen hatte, veranlasste er den Angeklagten N. , die Pumpgun zu
holen. Als dieser
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mit der Waffe in die Halle zurückkehrte und sie dem
Angeklagten H. aushändigte, kam der Angeklagte M. in die
Halle, um durch seine Anwesenheit dazu beizutragen, dass der Angeklagte
H. sein Vorhaben durchsetzen konnte. Der Angeklagte H. richtete die
Waffe auf Serkan A. und Sinan Ö. . Er repetierte dreimal, so
dass jeweils eine Schrotpatrone aus der Waffe ausgeworfen wurde, und
schlug auf Sinan Ö. , der ihm die Waffe aus der Hand
reißen wollte, mit dem Griffstück der Pumpgun ein.
Um sich weiterer Angriffe zu erwehren, ergriff Sinan Ö. einen
Monitor und warf ihn in Richtung des Angeklagten H. . Danach
verließen die Angeklagten unter Mitnahme der noch mit
mindestens drei Patronen geladenen Pumpgun die Halle.
2. Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts hat das
Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur
hinsichtlich des Angeklagten H. näher erörtert und
einen Rücktritt "entsprechend § 24 StGB" verneint,
weil
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"alleiniger Grund für die Aufgabe der weiteren
Tatausführung war, dass der Angeklagte H. erkennen musste und
auch erkannt hat, dass er allein durch Drohungen den Automaten nicht
erhalten würde. Der Zeuge Sinan Ö. , der dem
Verkäufer A. zu Hilfe geeilt war, ließ sich weder
durch das Messer noch die Pumpgun nachhaltig beeindrucken. Ein
möglicher scharfer Schusswaffengebrauch, um doch noch das
Geldspielgerät zu bekommen, war vom Angeklagten H. aber nicht
beabsichtigt und gewollt. Der Versuch der Erpressung war damit mit den
zur Verfügung stehenden Tatmitteln gescheitert und
fehlgeschlagen".
Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer
dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage
eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35,
90, 93; 39, 221, 227). Entscheidend ist
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danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan
nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer
Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer
Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich
erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner
Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn
auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist
der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt
vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob
der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen
Gründen von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189;
StV 2003, 217, jew. m.w.N.).
Die Frage, ob nach den vorgenannten Grundsätzen ein
fehlgeschlagener Versuch, oder was nach den bisherigen Feststellungen
nahe liegt, ein unbeendeter Versuch vorliegt, hätte
gemäß § 28 Abs. 2 StGB für jeden
Angeklagten gesonderter Prüfung bedurft. Zwar haben die
Angeklagten H. und N. als Mittäter und der Angeklagte M. als
Gehilfe gehandelt, so dass die Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB
zu erörtern war. Auch wenn danach der Rücktritt eines
Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter
wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die
Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr
weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können
(vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es
ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung
verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten
einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.). Da nach den
bisherigen Feststellungen, auch soweit es die Angeklagten N. und M.
betrifft, die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts in
Betracht kommt, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und
Entscheidung.
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VRi'inBGH Dr. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing ist krankheitsbedingt
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Solin-Stojanović Ernemann |