BGH,
Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 390/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 390/06
vom
26.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26.09.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 4.07.2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen
sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, was die
Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick
auf die für die zehn Fälle des unerlaubten Erwerbs
von Be-
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täubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafen (jeweils
30 Tagessätze zu je 5 Euro) die gesonderte Verhängung
einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in
Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO
bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen
Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer
Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung
hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB
§ 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.).
Angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit hier
jedenfalls nicht fern. Hätte das Landgericht aus den zehn
Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht
auszuschließen, dass es daneben auf eine in ihrer
Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der
Unvorbestraftheit des Angeklagten und der übrigen
festgestellten Strafmilderungsgründe zur Bewährung
ausgesetzt hätte. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB wäre deshalb zu begründen gewesen.
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Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein
Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen
können getroffen werden.
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VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der
Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des
Verhinderungsvermerks gehindert. Athing
Ernemann Sost-Scheible |