BGH,
Beschl. v. 26.9.2007 - 2 StR 290/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 290/07
vom
26. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September
2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28.
Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23.
März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als
unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil des
Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Limburg
a. d. Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das Urteil des
Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 werden auf ihre
Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- 3 -
Gründe:
Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der
Geldstrafe richtet.
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Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 € begegnet
hingegen rechtlichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht
lediglich aus, der in einem eigenen Haus lebende Angeklagte beziehe
seit 2005 eine Rente und zusätzlich Einkünfte aus
einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter
Berücksichtigung des Kindergelds für die
jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoeinkommen"
von 3.000 €.
2
Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die
Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine nicht
berufstätige Ehefrau und seine studierende jüngste
Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des
anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende
Belastungen und Einkünfte zutreffend ermittelt und zugrunde
gelegt hat. Bei der Bestimmung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von
§ 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen,
gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu
berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54.
Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem
Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die
Berechnung als Einkommen einzustellen; Aufwendungen für die
Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen.
Aus der bloßen Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich
nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Bewertung vorgenommen hat.
3
Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L.
festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat
verweist die
4
- 4 -
Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d.
Lahn zurück, da dessen Zuständigkeit ausreicht.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |