BGH,
Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
GSSt 2/04
vom
27.4.2005
in den Strafsachen
gegen
wegen
zu 1. Betrugs u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der Große Senat für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den
Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Nack sowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Maatz,
Basdorf,
Winkler, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein und Schluckebier am 27.04.2005
beschlossen:
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des
Straßenverkehrs.
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1
Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die
Anlaßtat
tragfähige Rückschlüsse darauf
zuläßt, daß der Täter bereit
ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen
kriminellen
Interessen unterzuordnen.
Gründe:
A.
I.
In drei beim Bundesgerichtshof anhängigen verbundenen
Revisionsverfahren
ist den Angeklagten vom Landgericht neben der Verhängung von
Freiheitsstrafen
jeweils die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1
StGB entzogen und
nach § 69 a StGB eine Sperrfrist für deren
Wiedererteilung verhängt worden.
Den Urteilen liegen folgende Fallgestaltungen zugrunde:
- 3 -
1. Der vom Landgericht u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs in
75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte setzte
ungültige
Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein. In der
Mehrzahl der Fälle
fuhr er mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen, bei denen sein
Mittäter den Angestellten
gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und anderer
gekaufter Waren vorlegte. Dies entsprach - teilweise mit umgekehrter
Rollenverteilung
zwischen den Tätern - weitgehend der Vorgehensweise des
Angeklagten
bei den Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind.
In einem der bereits abgeurteilten Fälle sollte die vom
Angeklagten vorgelegte
gesperrte Kreditkarte vom Tankstellenpersonal auf ihre
Gültigkeit überprüft
werden. Daraufhin flüchtete der Angeklagte in den Pkw seines
Mittäters, der
sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das Fluchtfahrzeug wurde nach Einleitung
einer Nahbereichsfahndung von der Polizei gestellt.
2. Der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte
Angeklagte
begab sich gemeinsam mit einem Mittäter gegen 4 Uhr morgens
mit seinem
Pkw zum Haus einer Tierärztin und zwang sie unter Vorhalt
eines geladenen
Revolvers zur Herausgabe von Schmuck, Bargeld und mehreren wertvollen
afrikanischen Skulpturen. Nachdem er sein Opfer gefesselt und die
Figuren in
einer Sporttasche verstaut hatte, transportierte er die Beute mit
seinem Pkw zu
seiner Wohnung.
3. Der u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte erwarb in 16
Fällen insgesamt ca.
13 kg Haschisch zum Handeltreiben und Eigenverbrauch. Für die
einzelnen
Beschaffungsfahrten benutzte er seinen Pkw. Nachdem der Angeklagte nach
Empfang der letzten Lieferung festgenommen worden war, wurde bei der an-
4 -
schließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs Haschisch (975 g),
das der Angeklagte
in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte,
sichergestellt.
II.
Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten die Urteile umfassend zur
Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt. Der
für die Entscheidung
zuständige 4. Strafsenat hat die Revisionen, soweit sie sich
gegen den Schuldund
Strafausspruch richteten, jeweils durch Teilurteil verworfen. Die
Entscheidung
über die in den Urteilen jeweils angeordnete
Maßregel hat er einer abschließenden
Entscheidung vorbehalten (u.a. Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR
85/03 - NJW 2004, 2686, zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 209).
Entsprechend den vom Generalbundesanwalt gestellten Anträgen
hält
der 4. Strafsenat die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen
zum Maßregelausspruch
für begründet, weil entgegen der Meinung der
Landgerichte allein
die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten
Straftaten
die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht
belege. Vielmehr müsse ein spezifischer Zusammenhang zwischen
Tat und
Verkehrssicherheit bestehen. Dazu verhielten sich die angefochtenen
Urteile
jedoch nicht; sie müßten daher im
Maßregelausspruch aufgehoben und die
Sachen gegebenenfalls zum Zwecke ergänzender Feststellungen an
den Tatrichter
zurückverwiesen werden. Daran sieht sich der 4. Strafsenat
jedoch
durch bisherige Rechtsprechung der übrigen Strafsenate
gehindert, die es jedenfalls
in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten für
die Entziehung der
Fahrerlaubnis mehrfach haben ausreichen lassen, daß die Taten
unter Verwendung
eines Kraftfahrzeugs begangen wurden (vgl. nur BGH NStZ 2004, 86,
87 m.w.N.).
- 5 -
- 6 -
III.
Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 (BGH aaO)
hat der 1. Strafsenat am 13. Mai 2004 - insbesondere unter Hinweis auf
einen
nach seinem Verständnis über den Schutz der
Verkehrssicherheit hinausgehenden
Schutzzweck der Maßregel im Sinne eines Schutzes der
Allgemeinheit
vor Straftaten allgemeiner Art - an seiner bisherigen Rechtsprechung
festgehalten
(Beschl. vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Der 3. Strafsenat (Beschl. vom
13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28.
Oktober
2003 - 5 ARs 67/03 - NStZ 2004, 148) haben dem Erfordernis eines
"verkehrsspezifischen
Zusammenhangs" im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB unter Aufgabe
entgegenstehender eigener Rechtsprechung zugestimmt. Der 2. Strafsenat
(Beschl. vom 21. Januar 2004) hat auf seinen Beschluß vom 26.
September
2003 - 2 StR 161/03 (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14 =
NStZ 2004, 144
= StV 2004, 132) verwiesen, in dem er der Rechtsmeinung des 4.
Strafsenats
beigetreten ist, jedoch angeregt, die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen
deren
grundsätzlicher Bedeutung durch den Großen Senat
für Strafsachen klären zu
lassen.
Daraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August
2004
(NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen
wegen Divergenz und
grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage
zur Entscheidung vorgelegt:
Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1
StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen
sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs
seinen eigenen kriminellen Interessen unterzu-
7 -
ordnen - ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen
Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich?
Der Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat
eine
bessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für
wünschenswert,
vertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des
"ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals"
eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und
Verkehrssicherheit nicht bedürfe. Vielmehr könne
dieses Ziel auch unter
Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung dadurch erreicht werden,
daß auf
eine Begründung der Maßregelanordnung nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB
hingewirkt werde, die den Sinn und Zweck der Maßregel -
Schutz der
Verkehrssicherheit - achte und dem Revisionsgericht die umfassende
Überprüfung ermögliche.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne
des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB kann sich bei einer Straftat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs auch
dann aus der Tat ergeben, wenn das Fehlverhalten des Täters
kein verkehrsspezifisches ist.
B.
I.
Die Vorlage ist schon nach § 132 Abs. 2 GVG zulässig.
Der 4. Strafsenat
kann nicht so wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsprechung
des 1. Strafsenats abzuweichen.
- 8 -
II.
Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die
vorgelegte Rechtsfrage,
wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die
Fahrerlaubnis nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage
getretener mangelnder
Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt
vorliegt,
sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs
begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen
ist - sog. Zusammenhangstat
- (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13). Dabei wird
der Begriff des Zusammenhangs weit gefaßt. Es kommt nicht
darauf an, ob die
Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird.
Wesentlich ist vielmehr,
daß das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter
für die Vorbereitung oder
Durchführung der Straftat oder anschließend
für ihre Ausnutzung oder Verdekkung
dienlich sein soll (BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl.
§ 69
Rdn. 33).
Soweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen
anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf
Einschränkungen körperlicher
oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher
Zuverlässigkeit
beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1
Entziehung
3, 6, 10, 11, 13). Welche Umstände grundsätzlich
geeignet sind, auf die charakterliche
Ungeeignetheit eines Straftäters zum Führen von
Kraftfahrzeugen
zu schließen und welchen Begründungsaufwandes es
für den Tatrichter bedarf,
um die charakterliche Ungeeignetheit im konkreten Fall im Urteil
darzulegen,
ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dagegen bislang
uneinheitlich
beantwortet worden. Während in einer Vielzahl von
Entscheidungen eine umfassende
Gesamtwürdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit auch oder gerade
- 9 -
in Bezug auf künftiges Verkehrsverhalten verlangt worden ist
(vgl. nur BGHR
StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4 - 7, 10, 13), soll dies nach
anderen Judikaten
bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten unter Benutzung eines
Kraftfahrzeugs - insbesondere im Bereich der
Betäubungsmittelkriminalität -
nicht oder nur im Ausnahmefall erforderlich sein (vgl. nur BGHR StGB
§ 69
Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26).
Die weite Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und die uneinheitlichen
Anforderungen an die Begründung der in § 69 StGB
geforderten Ungeeignetheit
haben zu einer nicht immer kohärenten Rechtsprechung
geführt, die in
der Literatur zunehmend auf Kritik gestoßen ist (vgl. Burmann
in Janiszewski/
Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 69
StGB Rdn. 6;
Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 38.
Aufl. § 69 StGB Rdn. 1a ff.; Tröndle/Fischer StGB 52.
Aufl. § 69 Rdn. 2, 43 f.
jeweils m.w.N.; Hartung JZ 1954, 137, 139). Insbesondere ist
beanstandet worden,
daß die Grenze zwischen Maßregel und Strafe
weitgehend verwischt worden
sei und von den Tatgerichten häufig nicht mehr hinreichend
beachtet werde
(vgl. Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 58 sowie
Rdn. 2 f., 36 ff.; Burmann
in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl.
§ 69
StGB Rdn. 12; Cramer NJW 1968, 1764; ders. MDR 1972, 558, 559; Geppert
NStZ 2003, 288; Halecker Blutalkohol 2005, 93; Hentschel NStZ 2004, 57 =
Blutalkohol 2004, 143; Herzog in NK-StGB, 10. Lfg., § 69 Rdn.
4 f.; ders. StV
2004, 151, 153; Horn in SK-StGB § 69 Rdn. 2; Kuhlemeier NZV
1993, 212, 214
f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152; Stange StV 2002, 262, 263).
2. Während kein Anlaß besteht, den Begriff der
Zusammenhangstat in
§ 69 Abs. 1 StGB enger als bisher und abweichend von demselben
für das
Fahrverbot maßgeblichen Begriff (§ 44 Abs. 1 Satz 1
Var. 2 StGB) zu bestim-
10 -
men, kann nach Auffassung des Großen Senats für
Strafsachen die in einem
zweiten Prüfungsschritt zu beurteilende charakterliche
Ungeeignetheit des Täters
zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69
StGB nur dann
„aus der Tat“ (sog. Anlaßtat) hergeleitet
werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte
auf eine mögliche Gefährdung des
Straßenverkehrs durch den Straftäter
hinweisen. Diese Auslegung orientiert sich maßgeblich am
Schutzzweck
von § 69 StGB.
a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine
Maßregel
der Besserung und Sicherung dar (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre
Rechtfertigung
aus dem Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft bezieht.
Dieses
ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr
infolge seiner Dynamik
für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit
sich
bringt (vgl. BVerwGE 99, 249, 250). Diese Risiken werden durch
körperlich,
geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer
verstärkt;
dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluß des
Betreffenden
von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
entgegengewirkt werden.
Anders als seit der Entscheidung BGHSt 5, 179 in Teilen der
Rechtsprechung
bis in die jüngste Zeit (vgl. BGH NStZ 2003, 658, 660 mit Anm.
Kühl JR
2004, 125) vertreten worden ist, ist der Große Senat
für Strafsachen der Auffassung,
daß § 69 StGB nicht auch der allgemeinen
Kriminalitätsbekämpfung
dient, mithin nicht dem Zweck, den Mißbrauch der
Fahrerlaubnis auch dann zu
verhindern, wenn sich dieser - ohne Verkehrssicherheitsbelange in
irgendeiner
Weise zu berühren - ausschließlich auf andere
Rechtsgüter nachteilig auswirkt.
Allgemeiner Rechtsgüterschutz kann ein
wünschenswerter Nebeneffekt, ein
"Schutzreflex" (vgl. Empfehlungen des 42. Deutschen Verkehrsgerichtstags
2004, NZV 2004, 122, 124; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152) sein, ist
je-
11 -
doch nicht Ziel von § 69 StGB. Schutzzweck dieser
Maßregel ist vielmehr allein
die Sicherheit des Straßenverkehrs.
b) Der Große Senat für Strafsachen stützt
sich für seine Auffassung
nicht auf eine gesetzeshistorische Auslegung zu § 69 StGB und
dessen Vorgängervorschrift
(§ 42 m StGB), denn die Gesetzesmaterialien sind insoweit
letztlich unergiebig. Zwar sprechen - wie der 4. Strafsenat in seinem
Vorlagebeschluß
(NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat - die gesetzgeberischen
Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel
durch das (erste) Gesetz zur
Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I
832) und die
Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des
Straßenverkehrs vom
26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des
Straßenverkehrs als
Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16). Andererseits lassen sich
die Materialien
namentlich zur Änderung des § 69 b StGB (betreffend
ausländische
Fahrerlaubnisse) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom
1. Juni 1995
(BGBl I 747) auch dahin deuten, daß sich „im
Interesse einer wirksamen
Kriminalitätsbekämpfung“
eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende
Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB schon aus der
Begehung
schwerwiegender Zusammenhangstaten als solcher ergeben können
soll (vgl.
BTDrucks. 13/198 S. 3, 4, 5).
c) Der Große Senat für Strafsachen folgert die von
ihm bejahte Beschränkung
des Schutzzwecks dieser Vorschrift auf Verkehrssicherheitsbelange
maßgebend aus dem Verhältnis des § 69 StGB
zu den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1
Satz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis. Sowohl
die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche
Entziehung der
Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an
die Feststellung der
- 12 -
fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in
§ 69 Abs. 1 StGB
verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben,
in den
genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und
Fahrerlaubnisrechts verwendeten
Begriff überein. Dies folgt schon daraus, daß - wie
die Materialien
zum (ersten) Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegen
(vgl. BTDrucks.
[1. WP] Nr. 2674 S. 8, 12) - mit der Übertragung der zuvor
ausschließlich den
Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der
Fahrerlaubnis
„auch“ auf den Strafrichter letzterer bei Anwendung
des § 69 StGB der Sache
nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt
(BVerwG
NJW 1989, 116, 117). Deshalb ist für die Auslegung des
Begriffs der Ungeeignetheit
in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1
StVG über die
Entziehung der Fahrerlaubnis beachtlich. Dieser besteht - auch in
Übereinstimmung
mit neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - darin, die
Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen,
die für andere Verkehrsteilnehmer
eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung
über die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die
Zukunft gerichtete Beurteilung
der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den
öffentlichen Straßenverkehr
(BVerwG aaO; im gleichen Sinne zur Zuverlässigkeit i.S. von
§ 29 d LuftVG:
BVerwG, Urt. v. 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - DÖV 2005, 118;
vgl. auch OVG
Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Halecker aaO S. 96
m.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 2
StVG Rdn. 15 m.w.N.).
Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine -
verwaltungsrechtliche
- Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlich-sittlicher
Mängel
an die Prognose geknüpft, daß der Betroffene bereit
ist, das Interesse der
Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den
jeweiligen eigenen
Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende
Gefährdungen oder
- 13 -
Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG,
Kammer,
Beschl. vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, 2380).
d) Für die vom Großen Senat für Strafsachen
vertretene Auffassung
spricht zudem der Vergleich der Bestimmung des § 69 Abs. 1
StGB mit den
Vorschriften der §§ 63, 64 und 66 StGB. Diese
freiheitsentziehenden Maßregeln
dienen (auch) dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen
Straftätern.
Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Anordnung dieser
Maßregeln
an eine „unspezifische“ negative Legalprognose
(„erhebliche rechtswidrige Taten“
bzw. Hang zu „erheblichen Straftaten“)
knüpft. Im Unterschied hierzu ist
§ 69 StGB schon nach seinem Wortlaut
„verkehrsbezogen“ ausgestaltet, indem
die Vorschrift die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa von einer
allgemeinen
Unzuverlässigkeit abhängig macht, sondern die
Feststellung der Ungeeignetheit
gerade „zum Führen von Kraftfahrzeugen“
voraussetzt.
e) Grundlage für die Beurteilung der Eignungsfrage nach
§ 69 StGB bildet
für den Strafrichter die Anlaßtat. Zwar
mögen Straftaten, die auf eine niedrige
Frustrationstoleranz oder ein erhöhtes Aggressionspotential
des Täters
hindeuten, unabhängig von der Schwere der Rechtsgutverletzung
geeignet
sein, die Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf
Verkehrssicherheitsbelange
in Zweifel zu ziehen. Soweit dies in der Anlaßtat aber keinen
hinreichenden
Ausdruck gefunden hat, ist für eine strafgerichtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis
nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB („wenn
sich aus der
Tat ergibt“) kein Raum.
Die - wie ausgeführt - dem Strafrichter vom Gesetzgeber
übertragene
Befugnis, in beschränktem Umfang die zuvor den
Verwaltungsbehörden vorbehaltene
Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine
Vereinfachung
des Verfahrens herbeizuführen. Die Feststellungen
über die Persön-
14 -
lichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat, die der
Strafrichter für
den Schuld- und Strafausspruch ohnehin treffen muß, sollen
auch für die Entziehung
der Fahrerlaubnis nutzbar gemacht werden (vgl. BTDrucks. [1. WP]
2674 S. 8). Die Verknüpfung des strafgerichtlichen
Fahrerlaubnisentzugs mit
dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs verlöre aber ihre innere
Berechtigung, wenn
die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen
losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in
der Tat
zum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder
Rücksichtslosigkeit
des Täters gestützt werden könnte (vgl. BGH
StV 2004, 132,
133 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 153).
Lassen sich deshalb im Strafverfahren aus einer Straftat zwar Hinweise
dafür entnehmen, daß der Täter zu
Aggression, Rücksichtslosigkeit oder allgemein
zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne
daß dies für den
Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung
zuläßt, und unterbleibt
deshalb die Anordnung der Maßregel nach §§
69, 69 a StGB, so ist es
Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob
Anlaß besteht, dem Täter die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde
zwar an die
eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche
Beurteilung
der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden
(§ 3 Abs. 4
Satz 1 StVG). Sie hat aber - anders als der Strafrichter - die Eignung
zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln umfassend
(vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) -
regelmäßig durch Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens -
zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3
FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154,
155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 38. Aufl.
§ 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Deshalb darf und muß sie
auch eine abgeurteilte
Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht
ausgereicht hat, die Ungeei-
15 -
gnetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb
des abgeurteilten Sachverhalts
liegender Entziehungsgründe mit heranziehen.
f) „Aus der Tat“ kann sich die charakterliche
Ungeeignetheit des Täters
zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Strafrichter
daher nur dann ergeben,
wenn die Anlaßtat selbst tragfähige
Rückschlüsse darauf zuläßt,
daß der Täter
bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen
kriminellen Zielen
unterzuordnen. Hierfür bedarf es keines - bereits von
§ 69 Abs. 1 Satz 1
Var. 1 u. 3 StGB erfaßten - Verstoßes gegen die
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers,
wie er regelmäßig bei
„Verkehrsstraftaten“ gegeben sein wird, auch
soweit sie nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB
erfaßt werden. Hierzu zählen
etwa die unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangenen Fälle
der Nötigung
und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
(§§ 240, 315 b
StGB), unter Umständen aber auch Fälle des
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
gemäß § 316 a StGB (vgl. dazu BGHSt 49, 8),
wenn der Angriff von dem
Fahrer während der Fahrt gegen das mitfahrende Opfer
verübt wird. Während
in diesen Fällen des Pflichtenverstoßes im Sinne des
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3
StGB die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
regelmäßig offen zutage tritt,
bedarf dies bei den Zusammenhangstaten besonderer, die
Umstände des Einzelfalls
berücksichtigender Begründung. Denn der Tatrichter
muß sich die
Überzeugung verschaffen, daß der Täter
bereit ist, sich zur Erreichung seiner
kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und
Rücksichtnahme
hinwegzusetzen. Dies ist anhand konkreter Umstände
festzustellen, die sich
aus der Tat unter Berücksichtigung der
Täterpersönlichkeit ergeben. Dabei
sind auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder
seiner Tatvorbereitung
in die Beurteilung einzubeziehen, sofern sich daraus
tragfähige Schlüsse auf
eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit im
Zusammenhang mit der
Anlaßtat ziehen lassen. Dafür kann es
genügen, daß der Täter im Zusammen-
16 -
hang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder
rechnen
mußte, in der es zu einer Gefährdung oder
Beeinträchtigung des Verkehrs
kommen konnte. Eine Prognose, daß der Täter mit
Wahrscheinlichkeit auch
künftig Zusammenhangstaten begehen und dabei
tatsächlich die Sicherheit
des Straßenverkehrs beeinträchtigen werde, ist nicht
zu verlangen.
Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69
StGB
können bei "Zusammenhangstaten" danach beispielsweise
erfüllt sein, wenn
sich der Täter bei einer vergleichbaren früheren
Straftat, etwa auf der Flucht,
verkehrsgefährdend verhalten hat. Bei
Banküberfällen dürfte die Anordnung
nach §§ 69, 69 a StGB regelmäßig
in Betracht kommen, wenn aufgrund objektiver
Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu
rechnen
war und der Täter daher eine verkehrsgefährdende
Verwendung des fluchtbereit
tatortnah abgestellten Kraftfahrzeugs ersichtlich geplant hat oder mit
einer
solchen naheliegend rechnen mußte. Ebenso dürfte
jedenfalls in den Fällen
gewaltsamer Entführung des Opfers im Kraftfahrzeug des
Täters die Verkehrssicherheit
regelmäßig gefährdet sein.
Andererseits versteht es sich nicht von selbst, daß ein
Täter, der durch
die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos
charakterliche
Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die
Verkehrssicherheit
darstellt. So liegt dies etwa bei der bloßen Nutzung eines
Kraftfahrzeugs zur
Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern nicht nahe. Auch in den
Kurierfällen, in
denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, sind
Belange der Verkehrssicherheit
nicht ohne weiteres berührt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz,
daß Transporteure von Rauschgift im Fall von
Verkehrskontrollen zu besonders
riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (vgl. BGH NStZ
2003, 311; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14). Dies gilt
jedenfalls dann,
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wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa
durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen
worden sind. Für
den Transport von Diebes- oder Schmuggelgut gilt nichts anderes.
Die Frage, ob in solchen Fällen des Mißbrauchs eines
Kraftfahrzeugs
zur Durchführung einer Straftat die Voraussetzungen der
Entziehung der Fahrerlaubnis
vorliegen, weil der Täter mit seinem Vorgehen auch die
Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers verletzt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 1
Var. 3 StGB), bleibt
dahingestellt.
g) Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1
StGB
liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese
Aufgabe
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür
„aus der Tat“ erkennbar gewordenen
rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat (st.
Rspr.; vgl.
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5). Indem das Gesetz
den Tatrichter
bei der Prüfung, ob verkehrssicherheitsrelevante
charakterliche Mängel des
Täters zutage getreten sind, auf die ohnehin von ihm zur
Schuld- und Straffrage
aufzuklärenden und zu bewertenden Umstände
„aus der Tat“ verweist, weist
es ihm für die Fahreignungsbeurteilung grundsätzlich
auch die eigene Sachkunde
(§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu. Deshalb können etwaige
Beweisanträge
auf sachverständige Begutachtung zur charakterlichen
Fahreignung regelmäßig
von vornherein schon mit dieser Begründung
zurückgewiesen werden.
h) In den schriftlichen Urteilsgründen (§ 267 Abs. 6
StPO) ist das Ergebnis
der Fahreignungsbeurteilung in einer Weise niederzulegen, die es dem
Revisionsgericht
ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung in den
festgestellten
tat- und täterbezogenen Umständen eine
tragfähige Grundlage findet. Ordnet
der Tatrichter bei Zusammenhangstaten Maßregeln nach
§§ 69, 69 a StGB an,
so muß sich aus den Urteilsgründen seine
Überzeugung ergeben, daß die fest-
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gestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen,
der Täter stelle eine
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Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs dar. Welche Anforderungen
an die Begründung sich insoweit für den Tatrichter
ergeben, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls wird an
Begründungsaufwand
nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Rechtsfolgenentscheidung,
der prognostische Elemente innewohnen.
Hirsch Tolksdorf Rissing-van Saan
Nack Häger Maatz Basdorf
Winkler Bode Kuckein Schluckebier
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 69 Abs. 1
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des
Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit
bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
(§ 69
Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die
Anlaßtat tragfähige
Rückschlüsse darauf zuläßt,
daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs
seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
BGH, Beschluß vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 - LG Essen
LG Detmold |