BGH,
Beschl. v. 27.4.2006 - 5 StR 104/06
5 StR 104/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.04.2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Oktober 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen
worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer
verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
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Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass nur
der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer
Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt
37, 5). Der Angeklagte hat - trotz eines in der Revisionsinstanz
erfolgten Hinweises - die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht
vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).
Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit vielen Jahren
drogenabhängig. Er wird von einer durch Gewöhnung
erworbenen Neigung zu übermäßigem Konsum
dieser Droge beherrscht, der er immer wieder nachgibt. Wegen
Betäubungsmitteldelikten ist er mehrfach vorbestraft. Die
Strafvollstreckung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist
zurückgestellt worden, um dem Angeklagten eine ambulante
Drogentherapie zu ermöglichen. Wegen wiederholter
Drogenrückfälligkeit sind diese
Zurückstellungen widerrufen worden. Nach
Teilverbüßung und erneuter Zurückstellung
der Strafvollstreckung sind nunmehr die Restfreiheitsstrafen zur
Bewährung ausgesetzt. Für seine Straftat - die
Zwischenlagerung von 2,6 kg Marihuana für eine unbekannt
gebliebene Person, die das Rauschgift gewinnbringend weiterverkaufen
wollte - bekam er als Gegenleistung 15 g Marihuana und sollte
später noch 400 € erhalten. Zur Bekämpfung
seines Hanges zum Konsum von Betäubungsmitteln beabsichtigt
der Angeklagte auch jetzt eine Drogenentwöhnungstherapie zu
absolvieren.
Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter begründete
Auffassung der Strafkammer, der Hang zum Drogenkonsum habe nicht zu dem
jetzigen Drogendelikt geführt, dieses hätte vielmehr
seine Ursache in der unreifen, narzisstischen Persönlichkeit
des Angeklagten, nicht tragfähig.
Bei dieser Sachlage musste das Motiv der Tat eingehender
erörtert und gegebenenfalls die Frage einer Unterbringung nach
§ 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB
§ 64 Ablehnung 5). Anhaltspunkte dafür, dass keine
hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ange-
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klagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse
Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren
(BVerfGE 91, 1, 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das
Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte
künftig ein Leben ohne Drogen führen will und bereits
Kontakt zu einer Therapieeinrichtung aufgenommen hat. Der Senat kann
ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal |