BGH,
Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 122/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 122/10
vom
27. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe,
dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die
Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die
Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die
Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es
aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und
Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl.
BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe
1 und 2).
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In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH,
Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember
2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den
Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
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Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der
Angeklagte nicht beschwert.
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Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf |