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BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 122/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 122/10
vom
27. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).
1
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
2
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Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.
3
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf



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