BGH,
Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 124/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 124/10
vom
27. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 26. November 2009 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts
das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im
Komplex D Tat 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17.
März 2010 unter anderem ausgeführt:
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"Bedenklich erscheint die Annahme täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
im Fall D 1. Für die Abgrenzung von Täterschaft und
Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die
Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221).
Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtung aller von der
Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Dabei
können wesentliche Kriterien das eigene Interesse am Taterfolg,
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der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der
Wille hierzu sein.
Nach diesen Maßstäben bestehen erhebliche Zweifel,
die Tathandlung des Angeklagten im Fall D 1 als
täterschaftliches Handeltreiben und nicht lediglich als
Beihilfe hierzu zu werten. Zwar könnten die Feststellungen mit
der Formulierung 'zahlte sie G. … jedenfalls die zur
Verfügung gestellten 300,- € zurück' (UA S.
46/47) einen Hinweis auf ein eigennütziges Handeln des
Angeklagten bieten; die Kammer hat jedoch nicht konkret festgestellt,
dass der Beschwerdeführer über seinen hingegebenen
Betrag von 300,- € hinaus zur Finanzierung der Drogen einen
Erlös erzielt hat. Folglich entfaltete er keine erhebliche,
über die Gewährung eines 'Darlehens' hinausgehende
Tätigkeit. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er
nach den Feststellungen nicht eingebunden. Täterschaftliche
Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu.
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Zur Vereinfachung bietet sich hier an, das Verfahren bezüglich
dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig einzustellen. Der Schuldvorwurf der einzustellenden
Tat hat im Vergleich zu der Vielzahl der weiteren
verfahrensgegenständlichen Taten nur geringes Gewicht. Die
hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr
fällt neben den anderen ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen
nicht beträchtlich ins Gewicht (§ 154 Abs. 1, 2
StPO)."
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Dem schließt sich der Senat an und hat hinsichtlich des
Tatvorwurfs D Fall 1 der Urteilsgründe das Verfahren insoweit
nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
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Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen
weiteren, zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat
ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere
Gesamtstrafe als sieben Jahre ausgesprochen
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hätte, wenn die Tat D 1 mit einer festgesetzten Einzelstrafe
von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung vom Landgericht
einbezogen worden wäre; denn auch nach der Einstellung
verbleiben 88 Einzelstrafen zwischen neun Monaten und drei Jahren sechs
Monaten.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
7
Nack Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf |