BGH,
Beschl. v. 27.8.2002 - 1 StR 287/02
1 StR 287/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden
Fällen der Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung sowie wegen zweier rechtlich
zusammentreffender Fälle der Nötigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur in geringem
Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: "Die
Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische Erpressung
stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu der danach
(in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) begangenen
Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese
Taten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere
räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im
Besitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die Bank
verließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht
beendet, da die endgültige Sicherstellung der Beute noch nicht
erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen,
nötigte der Angeklagte seine Verfolger, die Zeugen F. und R. ,
zur Umkehr (UA S. 12, 13). In einem derartigen Fall steht die
Gesetzesverletzung, die der Beendigung einer bereits vollendeten
räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im
Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt
26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nötigung tritt hier
nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter
§§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem
solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106), weil der Angeklagte mit der
Nötigung der bislang unbeteiligten Zeugen F. und R. deren
Willensbetätigungsfreiheit und damit ein neues Rechtsgut
verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung des
Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der
(geständige) Angeklagte sich nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können."
Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in
dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die
Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in
der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist,
nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1
Konkurrenzen 1 m.w. Nachw.).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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