BGH,
Beschl. v. 27.8.2002 - 3 StR 218/02
3 StR 218/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 27. August 2002 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landgerichts
Duisburg vom 28. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur
teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den
Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das
Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG) strafbar
gemacht hat, beschwert ihn nicht.
Gegen den Gesamtstrafenausspruch bestehen durchgreifende rechtliche
Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafe durfte das Landgericht die
"gemäß § 154 StPO eingestellten Taten"
nicht strafschärfend berücksichtigen. Voraussetzung
hierfür wäre eine
prozeßordnungsgemäße Feststellung der
Begehung solcher weiterer Taten (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2
Hinweispflicht 4). Daran fehlt es, da nach den Ausführungen
auf UA S. 7 die Einstellung wegen gleichartiger Taten vor dem 15.
März 2001 erfolgt ist, solche aber konkret nicht festgestellt
worden sind, vielmehr eine Einbeziehung des Angeklagten in die
Verkaufstätigkeit erst für die Zeit
"spätestens ab 15. März 2001" bewiesen war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die - an
sich maßvolle - Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind
rechtsfehlerfrei getroffen worden und können deshalb bestehen
bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende
Feststellungen sind zulässig.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert |