BGH,
Beschl. v. 27.8.2008 - 1 StR 431/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 431/08
vom
27.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.8.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 19.3.2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzelstrafen in
Höhe von zweimal fünf Jahren und drei Monaten und
einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt
begründet: "Unter nochmaliger Abwägung aller
für und gegen den Angeklagten E. sprechenden
Umständen erschien der Kammer eine aus den vorgenannten
Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe von acht Jahren und neun Monaten
tat- und schuldangemessen".
Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darlegung
der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt
(Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Einzelstrafen
festgesetzt. Dann genügt es im Regelfall, wenn die Strafkammer
bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Ge-
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samtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen
hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1
Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die
bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden
Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt.
Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur
Strafzumessung auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO -
für die Strafzumessung bestimmende Umstände -)
beschränken. Unnötige Wiederholungen sind zu
vermeiden.
Nack Kolz Hebenstreit
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