BGH,
Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 510/02
4 StR 510/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 10. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 auf die erkannte
Strafe angerechnet wird (vgl. UA 73).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann |