BGH,
Beschl. v. 27.2.2007 - 3 StR 61/07
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 61/07 vom
27.2.2007
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27.02.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mordmerkmal
der Heimtücke mit unzutreffender Begründung abgelehnt
hat. Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es -
entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) - nicht auf das
Vorliegen von Arglosigkeit bei einem späteren
Handlungsabschnitt an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des
ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs - hier:
Schlagausholen hinter dem Rücken der Ehefrau (UA S. 10) -
arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Tröndle/Fischer,
StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17).
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert |