BGH,
Beschl. v. 27.2.2007 - 4 StR 50/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 50/07
vom
27.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27.02.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revisi-on, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundes-
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gerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete
Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen
(vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22.02.2007 - 4 StR
49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach
den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf
des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die
Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat
und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird.
In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der
(täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift
gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat
kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders
hätte verteidigen können.
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2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch
unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
Dass der Angeklagte als Kurier nur eine "relativ untergeordnete Rolle"
spielte, hat das
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Landgericht ihm bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Gute
gehalten. Schon deshalb ist die Strafe auch nach dem
geänderten Schuldspruch jedenfalls angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |