BGH,
Beschl. v. 27.1.2004 - 3 StR 489/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 489/03
vom
27.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.01.2004
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 4.09.2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch hat auch Bestand, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.
der
Urteilsgründe wegen vollendeter schwerer räuberischer
Erpressung in der
Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden
ist. Die von seinem
Komplizen begangene Erpressung einer Schachtel Zigaretten ist dem
Angeklagten
nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§
25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.
Zwar hatten der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam
geplant, durch
die Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem Tatplan nicht
entsprechende
Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in erster Linie dem
allein in der Tankstelle anwesenden Mittäter O. oblag (UA S.
6), stellt aber
eine Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten dar, die im Rahmen
der üblichen Spielbreite einschlägiger Taten liegt,
mit der nach den Umständen
des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß und die
das Interesse des An-
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geklagten deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes
eine Sache
erbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl.
Roxin in
LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des
Schuldspruchs hindert
die uneingeschränkte Verwerfung gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl.
Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert |