Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 521/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 3 StR 521/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 521/08
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Voraussetzungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten S. zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits mit der Entführung vollendet ist, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschriebenen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt
- 3 -
40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 14 bis 16, 37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, verkennt der Beschwerdeführer zudem, dass es während der Entführung auch tatsächlich zu mehreren abgenötigten Handlungen kam, indem der Nebenkläger aufgrund der Drohungen den von ihm für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C. nannte und überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief."
Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten Ca. .
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de