BGH,
Beschl. v. 27.1.2009 - 3 StR 521/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 521/08
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die
Voraussetzungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt,
greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zur Revision
des Angeklagten S. zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits
mit der Entführung vollendet ist, wenn der Täter
dabei in der tatbestandlich umschriebenen Nötigungsabsicht
handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und
zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer
während der Dauer der Entführung nötigen
will und die abgenötigte Handlung auch während der
Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt
- 3 -
40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese
tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt (UA S. 14 bis 16, 37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden
darauf ankäme, verkennt der Beschwerdeführer zudem,
dass es während der Entführung auch
tatsächlich zu mehreren abgenötigten Handlungen kam,
indem der Nebenkläger aufgrund der Drohungen den von ihm
für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C. nannte und
überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief."
Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten Ca. .
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer |