BGH,
Beschl. v. 27.1.2009 - 5 StR 587/08
5 StR 587/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus
vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird
dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im
Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Schneider Dölp |