BGH,
Beschl. v. 27.1.2010 - 2 StR 535/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 535/09
vom
27. Januar 2010
BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1, 2
Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2
StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des
(vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der
Begründung zurückweist, er verfüge selbst
über die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1
StPO), darf er sich in den Urteilsgründen hierzu nicht dadurch
in Widerspruch setzen, dass er seiner Entscheidung das Erstgutachten
ohne Erörterung der geltend gemachten Mängel zugrunde
legt.
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 StR 535/09
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 8. Juni 2009 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben mit Ausnahme der als Fall 7 oder 8 der
Urteilsgründe abgeurteilten, vom Angeklagten mittels
Videokamera aufgezeichneten Tat und der hierfür
verhängten Einzelstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit
mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen -
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 weiteren
Fällen - freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Verfahrensrüge überwiegend Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der
Angeklagte im Zeitraum zwischen August 2006 und Mai 2007 an der damals
achtjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin in
zahlreichen Fällen sexuelle Handlungen aus oder ließ
das Kind sexuelle Handlungen an ihm vollziehen. Mangels
Konkretisierbarkeit weiterer Fälle hat das Landgericht jeweils
mindestens zwei Fälle des Oralverkehrs des Kindes am
Angeklagten (Fälle 9 und 10 der Urteilsgründe), der
Masturbation des Angeklagten durch das Kind (Fälle 7 und 8)
sowie verschiedener sexueller Handlungen des Angeklagten an dem Kind
(Fälle 1 bis 6) festgestellt. Eine der beiden als
Fälle 7 und 8 abgeurteilten Taten des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer
Schutzbefohlenen im Mai 2007 zeichnete der Angeklagte mittels einer an
seinem im Arbeitszimmer stehenden Computer installierten webcam auf und
speicherte die Aufnahme auf seinem PC; dies führte zur
Entdeckung durch seine Lebensgefährtin, die aber erst etwa
sechs Monate später, als der Angeklagte sich einer anderen
Frau zuwandte, Strafanzeige erstattete.
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Der Angeklagte hat die aufgezeichnete Tat im Wesentlichen
eingeräumt, weitere Übergriffe aber bestritten. Das
Landgericht hat seine Einlassung insoweit als durch die Aussagen der
Geschädigten bei der Polizei, im Rahmen der Exploration durch
eine Sachverständige sowie in der Hauptverhandlung als
widerlegt angesehen, jedoch mangels weitergehender Konkretisierbarkeit
jeweils nur zwei Fälle der insgesamt fünf
unterschiedlichen Handlungsabläufe als hinreichend bewiesen
angesehen.
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2. Der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen
§ 244 Abs. 4 StPO liegt folgender Ablauf zugrunde:
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Die Geschädigte wurde am 5. Februar 2008 polizeilich zur Sache
vernommen, äußerte sich bei dieser Gelegenheit aber
nicht detailliert zu einzelnen
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Vorfällen. Nach Beauftragung einer Sachverständigen
durch die Staatsanwaltschaft fand am 3. Juli 2008 ein
zweistündiges aussagepsychologisches
Explorationsgespräch in Anwesenheit der Mutter der
Geschädigten statt. Auf der Grundlage dieser Exploration
erstattete die Sachverständige ihr vorläufiges
schriftliches Gutachten, dem ein Wortprotokoll der Exploration
beigefügt war. Die Hauptverhandlung begann am 27. Mai 2009. In
ihrem Verlauf wurden ein Polizeibeamter zum Inhalt der Vernehmung vom
5. Februar 2008 und die Sachverständige zum Inhalt der
Äußerungen bei der Exploration am 3. Juli 2008
vernommen; die Geschädigte selbst hat bei ihrer Vernehmung in
der Hauptverhandlung sodann "ihre Angaben gegenüber der
Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt" (UA S.
23), wobei allerdings "wie schon bei der Sachverständigen
… kaum ein Bericht in freier Rede zu erhalten (war)" (ebd.).
Danach erstattete die Sachverständige ihr Gutachten zur Frage
der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten.
Im Anschluss daran stellte die Verteidigerin den Beweisantrag, ein
weiteres aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der
Angaben der Geschädigten einzuholen. Zur Begründung
führte der Antrag aus, das Gutachten der
Sachverständigen Dr. U. weise "qualitative Mängel in
Bezug auf die Fragetechnik sowie die Analyse der speziellen
Aussagetüchtigkeit, Aussageentstehung und -entwicklung sowie
der Prüfung motivationaler Faktoren für eine
Falschaussage auf". Der Antrag legte im Folgenden anhand von
Auszügen aus dem Wortprotokoll der Exploration dar, die
Sachverständige habe die Befragung der damals
10jährigen Zeugin in Form sog. "geschlossener" Fragen oder
unter Vorgabe mehrerer Antwortmöglichkeiten
durchgeführt, wobei das Kind in zahlreichen Fällen
Vorgaben der Sachverständigen nur einsilbig oder durch
zustimmende Laute bestätigt habe. Dies sei
aussagepsychologisch fehlerhaft gewesen, da es suggestive Wirkungen
haben und die Erinnerung der kindlichen Zeugin in Richtung auf
bestimmte Ergebnisse habe verändern können. Dies
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habe sich auch auf die Vernehmung der Geschädigten in der
Hauptverhandlung auswirken können. Diese suggestiven Effekte
und Besonderheiten bei Aussageentstehung und -entwicklung seien im
Gutachten der Sachverständigen nicht berücksichtigt
worden; es weise daher erhebliche qualitative Mängel auf und
entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entwickelten Anforderungen an aussagepsychologische Gutachten.
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung
abgelehnt, die Kammer verfüge selbst über die
erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sei Aufgabe des
Gerichts; ein aussagepsychologisches Gutachten könne nur eine
zusätzliche Entscheidungshilfe sein. Der Beschluss
führte sodann aus: "Besondere Umstände, die im
vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Sachverständigen
erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat
allein zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung die …
Sachverständige U. zur Hauptverhandlung hinzugezogen, zumal
ihr hinsichtlich der Angaben der Zeugin … im Rahmen der
Exploration zwecks Überprüfung der Aussagekonstanz
ohnehin die Funktion einer Zeugin zufiel."
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In den Urteilsgründen hat das Landgericht eine
ausführliche Würdigung der Aussage der
Geschädigten vorgenommen und diese als glaubhaft angesehen.
Abschließend hat es ausgeführt: "Hinsichtlich der
Bewertung der Zuverlässigkeit der Bekundungen der Zeugin
… hat sich die Kammer auch der Beratung durch die ihr aus
vielen Verfahren als zuverlässig bekannte, forensisch
erfahrene Sachverständige Dr. U. bedient. Diese ist auf dem
Hintergrund ihrer umfassenden Exploration sowie ihrer
Eindrücke aus der Hauptverhandlung zu dem Schluss gelangt, die
Angaben der Zeugin seien aus aussagepsychologischer Sicht
einschränkungslos als erlebnisfundiert zu beurteilen. Dem
schließt sich
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die Kammer nach eigener Prüfung aus den dargelegten
Gründen an" (UA S. 28).
3. Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft; es ist nicht
auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
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a) Der Beweisantrag der Verteidigerin zielte auf die Vernehmung eines
weiteren Sachverständigen ab (§ 244 Abs. 4 Satz 2
StPO) und stützte sich zur Begründung auf die
Darlegung methodischer und inhaltlicher Mängel des von der
Sachverständigen Dr. U. erstatteten Gutachtens.
Demgegenüber bezog sich der den Antrag zurückweisende
Beschluss nicht auf einen Ablehnungsgrund gemäß
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, sondern beschränkte sich
auf den Ablehnungsgrund eigener Sachkunde gemäß
§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Aus dem Zusammenhang des
Ablehnungsbeschlusses ergibt sich, dass der Tatrichter die vom
Beweisantrag aufgeworfene Frage der methodischen Mangelhaftigkeit des
von der Sachverständigen erstatteten Gutachtens mit der
Begründung dahinstehen lassen wollte, schon die Erstattung des
ersten Gutachtens sei gar nicht erforderlich gewesen und nur deshalb
erfolgt, weil die Sachverständige schon von der
Staatsanwaltschaft beauftragt worden war und ohnehin als Zeugin zu
vernehmen gewesen sei. Insofern konsequent hat der ablehnende Beschluss
daher die substantiierten Einwendungen des Beweisantrags gegen die
Qualität des (vorbereitenden) Gutachtens weder
erörtert noch überhaupt erwähnt.
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b) Ein solches Vorgehen ist zwar nicht von vornherein rechtsfehlerhaft.
Wenn der Tatrichter der Ansicht ist, bereits die (vollzogene) Einholung
eines ersten Sachverständigengutachtens sei
überflüssig gewesen, da er unabhängig von
diesem Gutachten über hinreichende eigene Sachkunde
verfüge, kommt es für die Ablehnung eines Antrags auf
Einholung eines weiteren Gutachtens auf
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die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO unter
Umständen nicht an. Das setzt freilich voraus, dass den
Bekundungen des ersten, bereits vernommenen Sachverständigen
nach Auffassung des Gerichts unabhängig von möglichen
qualitativen Mängeln keine Bedeutung für die
Beweiswürdigung zukommt, weil das Gericht schon dieses
Gutachten wegen ausreichender eigener Sachkunde nicht hätte
einholen müssen. In diesem Fall erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit der in einem Beweisantrag behaupteten
Mangelhaftigkeit des Erstgutachtens oder der Überlegenheit der
Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen. Es handelt
sich dann zwar nicht um eine auf den Ablehnungsgrund der -
tatsächlichen - Bedeutungslosigkeit gemäß
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung, da das
- nach Auffassung des Gerichts überflüssige -
Erstgutachten bereits erstattet und das beantragte weitere Gutachten
nicht für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Der Sache nach
ist die Ablehnung der beantragten Einholung eines Zweitgutachtens aber
in der hier vorliegenden besonderen Konstellation dem Ablehnungsgrund
der (tatsächlichen) Bedeutungslosigkeit einer Beweisbehauptung
verwandt. Wie in jenem Fall in der Ablehnung des Beweisantrags eine
konkludente Zusage des Gerichts liegt, den unter Beweis gestellten
Tatsachen nicht nachträglich entgegen den Gründen des
Ablehnungsbeschlusses doch Bedeutung zuzumessen (vgl. BGH NStZ 1988,
38; 1994, 195; BGH StV 1997, 338; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl.
§ 244 Rdn. 56; Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 244 Rdn.
146; Becker in LR 26. Aufl. § 244 Rdn. 227; Eisenberg
Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. Rdn. 216 a; jeweils m.w.N.), kann die
substantiiert geltend gemachte Fehlerhaftigkeit eines
Sachverständigengutachtens nur dann dahinstehen, wenn es auf
das Ergebnis des Gutachtens für das Beweisergebnis in keiner
Richtung ankommt. Wenn also das Gericht, wie hier, den auf
Mängel des Erstgutachtens gestützten Antrag auf
Einholung eines weiteren Gutachtens allein mit der Begründung
ablehnt, es verfüge selbst über die erforderliche
Sachkunde, und sich mit den geltend gemach-
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ten Mängeln nicht auseinandersetzt, bezieht sich diese
Begründung nach dem Empfängerhorizont des
Antragstellers nicht allein auf das beantragte Zweitgutachten, sondern
notwendig auch auf die Beweisbedeutung des Erstgutachtens: Auf dessen
Fehlerhaftigkeit kann es nur dann nicht ankommen, wenn der Tatrichter
es im Hinblick auf seine eigene Sachkunde seinen Feststellungen nicht
zugrunde legt. Umgekehrt wird es daher regelmäßig
ausgeschlossen sein, Schlussfolgerungen zur Beweiswürdigung
ohne nähere Erörterung auf ein Gutachten zu
stützen, dessen in einem Beweisantrag gemäß
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemachte methodische
Mangelhaftigkeit das Gericht ausdrücklich oder konkludent hat
dahinstehen lassen.
c) So liegt es hier. Der Beweisantrag der Verteidigerin hat
substantiiert methodische Mängel des Erstgutachtens und deren
mögliche, nach aller Erfahrung sogar nahe liegende
Folgewirkungen für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung
dargelegt. Wenn der Tatrichter die Frage der Mangelhaftigkeit des
Gutachtens nicht offen lassen wollte, hätte er sich in dem
ablehnenden Beschluss mit den Argumenten des Antrags im Einzelnen
auseinander setzen müssen. Wenn er hierauf verzichtete, durfte
er seine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen nicht
gerade auch auf das Gutachten stützen. Entgegen der u.U. noch
missverständlich erscheinenden Begründung des
Ablehnungsbeschlusses hat das Landgericht die Überzeugung von
der "einschränkungslosen" Richtigkeit der Bekundungen der
Geschädigten aber ausdrücklich auch auf das
aussagepsychologische Gutachten der "als zuverlässig
bekannten" Sachverständigen gestützt (UA S. 28). Im
Übrigen hat es auch die Feststellung der die Glaubhaftigkeit
der Geschädigten stützenden Aussagekonstanz auf die
Bekundungen der Sachverständigen gestützt, ohne die
diesbezüglichen Einwendungen des Beweisantrags erkennbar zu
berücksichtigen.
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Hierin liegt ein Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung, mit
welchem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Er konnte
sich vielmehr nach der Begründung des Ablehnungsbeschlusses
darauf verlassen, dass das Landgericht die geltend gemachten - sich
nach dem Wortlautprotokoll der Exploration in der Tat
aufdrängenden - methodischen Fehler des Gutachtens als solche
erkannt habe und das Gutachten daher - im Hinblick auf seine eigene
Sachkunde - seinem Urteil nicht zugrunde legen würde.
Andernfalls hätte das Landgericht den Angeklagten auf seine
abweichende oder geänderte Beurteilung hinweisen und die
geltend gemachten Mängel in den Urteilsgründen
erörtern müssen; bei Erneuerung des Beweisantrags
hätte es einer gemäß § 244 Abs. 4
Satz 2 StPO substantiierten Begründung bedurft, wenn ein
Zweitgutachten nicht eingeholt werden sollte.
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Die Urteilsgründe, die sich auf das Gutachten der
Sachverständigen Dr. U. stützen, ohne die von der
Verteidigung zu Recht problematisierte, wissenschaftlichen Standards
kaum entsprechende suggestive Befragungstechnik zu thematisieren,
stehen damit im Widerspruch zur Ablehnung des Beweisantrags.
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d) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch, soweit es die
Feststellung der vom Angeklagten bestrittenen Fälle betrifft.
Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung
ausdrücklich auf die Feststellung der "Aussagekonstanz" sowie
auf die "Beratung durch die als zuverlässig bekannte
Sachverständige" gestützt; soweit es eigene Sachkunde
in Anspruch genommen hat, ist aus den Urteilsgründen nicht
erkennbar, dass es sich der Problematik der Aussageentwicklung, auch im
Hinblick auf das Kriterium der Konstanz, bewusst war.
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Dagegen kann die Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten wegen der vom Angeklagten aufgezeichneten Tat des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit dem Missbrauch
einer Schutzbefohlenen bestehen bleiben, da insoweit das Beruhen des
Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen werden kann und auch die
Prüfung aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler
ergeben hat. Der Angeklagte hat diese Tat gestanden; sie ist
überdies per Videokamera aufgezeichnet worden; die
Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision
war daher insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO
zu verwerfen.
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4. Das Urteil war daher in den Fällen 1 bis 6, 9, 10 sowie
demjenigen der Fälle 7 oder 8 aufzuheben, der vom Angeklagten
nicht aufgezeichnet und nicht gestanden wurde; damit entfällt
auch die Gesamtstrafe. Im Umfang dieser Aufhebung war die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |