BGH,
Beschl. v. 27.1.2010 - 2 StR 544/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 544/09
vom
27. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerinnen am 27. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 29. Juni 2009 werden mit der Maßgabe, dass
die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im
Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
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Cierniak Schmitt |