BGH,
Beschl. v. 27.6.2000 - 1 StR 242/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 242/00
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:
Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf
den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 20 Rdn. 72). Die von der Revision genannten
Urteilsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte, die der
Strafkammer Zweifel an uneingeschränkter
Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der
abgeurteilten Taten hätten aufdrängen
müssen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Schluckebier |