BGH,
Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 225/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 225/01
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 16. Januar 2001
a) im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in fünf Fällen und der unerlaubten Abgabe von
Betäubungsmitteln in 24 Fällen
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den 20 Fällen des
Verkaufs von Heroin an E. und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, Handeltreiben mit
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in fünf
Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 24
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 20 Fällen durch den Verkauf von
Heroin an die Zeugin E. zwischen 19. November und Mitte Dezember 1999
kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft 20
tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden
Verkaufsvorgänge durch den Erwerb der hierzu bestimmten
Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen
desselben Güterumsatzes erfolgen (BGHSt 30, 28 ff.; BGHR BtMG
§ 29 - Bewertungseinheit 1 ff.). Die Annahme einer solchen
Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen,
die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe
einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG
§ 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13). Nach den
Urteilsfeststellungen stammen die an die Zeugin verkauften 20 Portionen
Heroin aus einer einheitlich zum Zwecke der
Veräußerung erworbenen Gesamtmenge (UA S. 13). Es
liegt deshalb nur eine Tat im Rechtssinne vor.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. Dies
führt zur Aufhebung der insoweit verhängten 20
Einzelstrafen (je 6 Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe, da
nicht sicher auszuschließen ist, daß diese bei
Zugrundelegung des neuen Schuldspruchs geringer ausgefallen
wären.
Bode Detter Otten
Fischer Elf
- 2 -
- 2 - |