BGH,
Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 226/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 226/01
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 im Strafausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung
zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Waffe,
Patronen und eine Perücke eingezogen. Dagegen wendet sich die
Revision
des Angeklagten mit Sachrüge, mit der er sich insbesondere
gegen die Strafzumessung
wendet.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
- 3 -
Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen und
dabei - wie auch bei der konkreten Strafzumessung -
ausgeführt, daß zwar eine
Reihe gewichtiger Milderungsgründe vorliegen. Zu Lasten sei
jedoch u. a.
die sorgfältige Tatvorbereitung mit Auswahl des
Überfallobjekts und mit Beschaffung
der Maskierung und das demonstrative, besonders einschüchternde
und gefahrsteigernde Vorspannen der Pistole zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die
Strafkammer die (eher
dilettantische) Vorgehensweise des Angeklagten überbewertet
und auch übersehen
hat, daß der Angeklagte die von ihm geschaffene bedrohliche
Situation
von vornherein abgeschwächt hat, indem er dem Kassierer
androhte, im Falle
der Verweigerung der Geldherausgabe auf die Füße zu
schießen. Der Kassierer
hat sich denn auch gewundert, wie dies angesichts der Abdeckung seiner
Füße durch den Kassenschalter geschehen solle, und
sich durch die Drohung
auch nicht gehindert gesehen, den Alarmknopf zu betätigen und
die Geldherausgabe
bewußt zu verzögern, obwohl der Angeklagte dies
erkannte. Schließlich
hat der Angeklagte auch die Waffe trotz Verfolgung weggesteckt und sich
widerstandslos festnehmen lassen.
Die Strafe muß danach neu bemessen werden. Die Feststellungen
sind
von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können
aufrechterhalten bleiben.
Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
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