BGH,
Beschl. v. 27.6.2001 - 3 StR 64/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/01
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni
2001 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 25. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten
über das Bestehen
einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der
Geldscheine
(vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht
weiter auseinandersetzen:
Der Angeklagte und der Nichtrevident B. haben dem Opfer
400 DM weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zu
erlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des B. nicht bezahlt
hatte. Eine rechtsgültige Forderung hatte B. deshalb gegen das
Opfer
nicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung,
daß B. von
einer "Schuld" des Opfers "in Höhe von 800 DM" ausging, will
das Landgericht
erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag B. vom Opfer zu erwar-
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ten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte,
daß es sich dabei "um eine Sache
'unter Brüdern' (in der Drogenszene)" handelte. Der Gedanke,
daß die
Täter glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt
eintreiben zu können,
liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern,
daß es keiner weiteren
Erörterung bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der
Senatsentscheidung
(Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01) zugrunde lag, ist hier nicht
gegeben.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen
schweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand der
Gaspistole ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1
Nr. 1 a StGB
nicht belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem
Gürtel kurzzeitig
gedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung
des Widerstandes
nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die
Qualifikation nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.
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3. Die unzutreffenden Ausführungen über die
Strafrahmen minder
schwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht (UA
S. 21)
gefährden den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht
sodann von den
Strafrahmen des geltenden Rechts ausgegangen ist.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister Becker |