BGH,
Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 177/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 177/06
vom
27.6.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 27.06.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 14.10.2005 im Schuldspruch geändert und dahin
neu gefasst, dass der Angeklagte der Ausfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum
bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in sechs Fällen sowie wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des
Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen.
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1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von
Frankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als
täterschaftliches bandenmäßiges
Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen
entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe in
Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2006, 328
m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der
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Ausfuhr des Rohopiums - insoweit täterschaftlich, weil er
selbst das Betäubungsmittel transportierte - in Bezug auf das
bandenmäßige Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs
Fällen weder in den Erwerb noch in den späteren
Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Bandenmitglied begleitete)
des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in untergeordneter
Hilfstätigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt.
2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von
Rauschgifthändlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen
gemieteten Fahrzeugs über eine relativ kurze Strecke gegen ein
geringes Honorar gefahren. Auch hier war er nach den Feststellungen nur
als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb nicht wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO; Senat NStZ 2006, 454; und zuletzt
Beschl. vom 9.05.2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge.
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3. Der Schuldspruchänderung in beiden Tatkomplexen steht
§ 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen
ist, dass sich der voll geständige Angeklagte gegen den
rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen
können.
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In beiden Fällen lässt die
Schuldspruchänderung den Strafausspruch unberührt.
Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich
anders rechtlich gewertet. Er schließt aus, dass das
Landgericht auf mildere Strafen erkannt hätte. Denn der
Tatrichter hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt, dass er "im Gesamtgefüge der
Täter
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nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat" (UA S. 40), und damit
seiner untergeordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung
getragen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
Winkler |