BGH,
Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 403/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 403/05
vom
27.6.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27.06.2006
gemäß § 44, § 46 Abs. 1,
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten Z. wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 7.06.2004 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Er hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat nach 172 Verhandlungstagen den Angeklagten Z. wegen
Untreue zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten und den Angeklagten D. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen
wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
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Dem Angeklagten Z. war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass ihn an dem
verspäteten Eingang der Revisionsbegründung beim
Landgericht kein Verschulden trifft.
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Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge
Erfolg. Auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es daher nicht mehr
an.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
festgestellt:
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Der Angeklagte Z. war im Jahre 1995 Präsident
(Vorstandsvorsitzender) der G bank in K. , die mit der Abwicklung von
Entschädigungsleistungen beauftragt war, welche die
Bundesrepublik Deutschland für Opfer nationalsozialistischer
Verfolgung an den ukrainischen Nationalfonds "Für gegenseitige
Verständigung und Versöhnung" gezahlt hatte. Der als
Unternehmer tätige Angeklagte D. war Gesellschafter und
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der H. - einer Gesellschaft
ukrainischen Rechts -, in der er den entscheidenden Einfluss
ausübte. Die an der Modernisierung und Privatisierung der
veralteten ukrainischen Zementindustrie beteiligte H. gehörte
zu den großen Kreditnehmern der G bank. Für die von
ihr bei der Bank aufgenommenen Darlehen bestand zumindest seit dem 27.
Januar 1995 ein den veränderten
Vermögensverhältnissen jeweils anzupassender globaler
Sicherungsvertrag, der für alle Verbindlichkeiten herangezogen
werden konnte, wobei der Wert des Sicherungsgutes nach der von der G
bank praktizierten Beleihungsgrenze das 2,5-fache der
gewährten Kredite betragen sollte.
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Um an den Gewinnen der H. aus den Zementexporten ins westliche Ausland
teilzuhaben, ließen die Angeklagten im Jahre 1994 die C.
Industrial Group Ltd. (im Folgenden: C. ) mit Sitz in Ho.
gründen,
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die ihnen gemeinsam gehörte. Am 5. Juni 1995 beteiligte sich
diese mit einer in bar zu erbringenden Kommanditeinlage in
Höhe von 6,6 Mio. DM an dem deutschen Zementunternehmen P GmbH
& Co. KG (im Folgenden: P KG). Sie verpflichtete sich,
innerhalb von neun Tagen nach Abschluss des Beteiligungsvertrages einen
ersten Teilbetrag in Höhe von 4 Mio. DM zu leisten. Da die C.
nicht über die erforderlichen Mittel verfügte und
sich diese auch nicht auf dem Kapitalmarkt beschaffen konnte, bezogen
die Angeklagten die H. in die Kreditbeschaffung ein. Sie veranlassten
den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der G bank und der H. in
Höhe des für die Kommanditeinlage erforderlichen
Kapitals von 4 Mio. DM. Um die geplante Überweisung des Geldes
von der H. an die C. plausibel zu machen, hatten sie zum Schein einen
Kaufvertrag zwischen beiden Gesellschaften über
Ausrüstungsgegenstände für ein Zementwerk
erstellen lassen; mit diesem Kaufvertrag wurde im Darlehensantrag der
Kreditbedarf begründet. Die Angeklagten hofften, mit den
Rückflüssen aus den Zementlieferungen das unter dem
Namen der H. aufgenommene Darlehen zurückzahlen zu
können. Sie hielten es allerdings für
möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass die Beteiligung
an der Kommanditgesellschaft zum Verlust der Einlage führen
könnte. Für diesen Fall waren sie nicht bereit, das
Darlehen mit eigenem oder der H. gehörendem Geld
zurückzuzahlen.
Der Darlehensvertrag vom 16. Juni 1995 wurde auf Seiten der G bank von
dem Angeklagten Z. und auf Seiten der H. von deren
Geschäftsführer A. unterzeichnet, der hierbei auf
Weisung des Angeklagten D. handelte. Am selben Tag wurde der
Kreditbetrag der H. zur Verfügung gestellt und zu Lasten ihres
Darlehenskontos ihrem bei der G bank geführten Devisenkonto
gutgeschrieben. Gleichzeitig wiesen der
Geschäftsführer A. und der Angeklagte D. die G bank
an, von
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dem Devisenverrechnungskonto 4 Mio. DM auf ein Konto der C. bei einer
Schweizer Bank zu überweisen. Die Überweisung
erfolgte über ein bei der D. Bank AG in F. geführtes
Korrespondenzkonto der G bank. Da die erhofften
Kapitalrückflüsse aus der Kommanditeinlage
ausblieben, zahlten in der Folgezeit weder die H. noch die Angeklagten
das Darlehen zuzüglich der vereinbarten Zinsen an die G bank
zurück.
2. Das Landgericht hat den Kaufvertrag zwischen der H. und der C.
über Ausrüstungsgegenstände, mit dem der
Kreditbedarf begründet worden war, als einen nicht ernsthaft
gewollten Scheinvertrag bewertet. Den Darlehensvertrag hat es ebenfalls
als ein ohne Rechtsbindungswillen abgeschlossenes und damit nach Art.
58 des ukrainischen Zivilgesetzbuches unwirksames
Scheingeschäft angesehen. Hierzu hat es dargelegt, der Annahme
eines nur zum Schein abgeschlossenen Darlehensvertrages stehe nicht
entgegen, dass er für die H. von deren
Geschäftsführer A. unterschrieben worden sei. Denn
dieser habe bei der Unterzeichung ohne eigenen Rechtsbindungswillen -
quasi mechanisch - auf Weisung des Angeklagten D. gehandelt. Es sei
daher auf den fehlenden Rechtsbindungswillen des Angeklagten D.
abzustellen.
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Das Verhalten des Angeklagten Z. hat die Strafkammer rechtlich als
Untreue zum Nachteil der G bank (Treubruchstatbestand
gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und das
Verhalten des Angeklagten D. als Beihilfe dazu gewürdigt: Der
Angeklagte Z. habe die ihm als Präsidenten und Vorsitzenden
des Vorstands der G bank obliegende Vermögensbetreuungspflicht
verletzt, indem er durch Täuschung des Kreditausschusses eine
vermeintliche Kreditgewährung an die H. und daraus
resultierend einen Abfluss von 4 Mio. DM von der Bank an die C. bewirkt
habe. Ein Schaden
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sei in dem Moment eingetreten, als das Geld auf dem Schweizer Konto der
C. eingegangen sei, weil die G bank keinen
Kreditrückzahlungsanspruch gegen die H. erworben und - wegen
der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages und damit auch der in ihm
enthaltenen Sicherungsabrede - über keinerlei Sicherheiten
verfügt habe. Der Angeklagte D. , der gegenüber der G
bank nicht vermögensbetreuungspflichtig gewesen sei, habe als
Gehilfe mitgewirkt.
3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein der G bank
entstandener Vermögensnachteil im Sinne des § 266
Abs. 1 StGB nicht.
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a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten den
Darlehensvertrag nur zum Schein abgeschlossen, ist rechtsfehlerhaft.
Denn dieses hat die sich nach dem Sachverhalt aufdrängende
Möglichkeit nicht erörtert, dass die Angeklagten
tatsächlich einen rechtlich bindenden Darlehensvertrag
abschließen und lediglich die Kreditsumme zu einem anderen
als dem im Darlehensantrag angegebenen Zweck verwenden wollten.
Für diese Möglichkeit sprechen nicht nur der
Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages, die Auszahlung des
Kredits durch die Bank sowie dessen Entgegennahme durch die H. ,
sondern vor allem auch die Interessenlage beider Angeklagter. Nach den
Feststellungen war die C selbst nicht kreditwürdig, so dass
das von ihr zur Bezahlung der Kommanditeinlage an der P KG
erforderliche Kapital nur über die Aufnahme eines Darlehens
der H. , das mit den erwarteten Rückflüssen aus den
Zementlieferungen von dieser Gesellschaft zurückbezahlt werden
sollte, beschafft werden konnte. Überdies hätte, wenn
der Darlehensvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen und der Kredit
ohne ausreichende Sicherheiten ausbezahlt worden wäre, allein
die G bank, an deren Stamm-
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kapital der Angeklagte Z. mit 10 Mio. US $ beteiligt war, das
Verlustrisiko getragen, obwohl beide Angeklagte über die C.
von der Beteiligung an der P KG profitieren sollten. b) Doch selbst
wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, dass beide Angeklagte
tatsächlich keinen Rechtsbindungswillen hatten, wäre
der zwischen der G bank und der H. abgeschlossene Darlehensvertrag
nicht als ein gemäß § 58 des
Zivilgesetzbuches der Ukraine unwirksames Scheingeschäft zu
werten. Voraussetzung für ein solches Scheingeschäft
ist der fehlende Rechtsbindungswille beider Vertragsparteien, wobei bei
juristischen Personen der Wille des für sie handelnden
Vertreters ausschlaggebend ist. Da nach den Feststellungen der Zeuge A.
als Vertreter der H. den Darlehensvertrag unterschrieben hat, ist auf
dessen Willen und nicht auf den Willen des im
Außenverhältnis nicht vertretungsberechtigten
Angeklagten D. abzustellen. Dass der Geschäftsführer
A. in die Pläne der Angeklagten eingeweiht war und den von ihm
im Namen der H. unterzeichneten Darlehensvertrag nicht
rechtsverbindlich abschließen wollte, hat das Landgericht
nicht festgestellt und liegt auch keinesfalls nahe.
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Rechtlich unerheblich ist, dass der Geschäftsführer
A. den Vertrag nach den Feststellungen auf Weisung des Angeklagten D. -
quasi mechanisch - unterschrieben hat, ohne sich weitere Gedanken zu
machen. Entscheidend ist allein, dass er die vom Angeklagten D. im
Innenverhältnis erteilte Weisung umsetzen und den
Darlehensvertrag im Außenverhältnis wirksam werden
lassen wollte (vgl. Art. 57 und 58 des Zivilgesetzbuches der Ukraine).
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c) Die festgestellte vertragswidrige Verwendung des Kredits hatte nicht
die Nichtigkeit des Darlehensvertrages zur Folge. Ihre Rechtsfolgen
waren im
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Vertrag unter Ziffern 3.1. (vorzeitige Einziehung des Darlehens,
Zugriff auf die Sicherheiten) und 5.6. (Erhöhung der
Kreditschuld) ausdrücklich geregelt. d) Bei Abschluss eines
rechtswirksamen Darlehensvertrages entstand ein
Kreditrückzahlungsanspruch der G bank gegen die H. , der nach
den Feststellungen gemäß Ziffer 5.7. der
Vertragsbedingungen durch den globalen Sicherungsvertrag vom 27. Januar
1995 abgesichert war. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen
werden, dass die Sicherheiten unzureichend waren, zumal nach dem
Sicherungsvertrag der Wert des Sicherungsgutes das 2,5-fache der Summe
der Kredite betragen sollte und im Darlehensvertrag wegen der als
ausreichend erachteten Sicherheiten der Zinssatz von 20% auf 18%
ermäßigt wurde. Das Vorhandensein ausreichender
Sicherheiten schließt eine Gefährdung des
Vermögens der G bank aus.
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Selbst wenn der Darlehensvertrag mangels der Zweitunterschrift eines
vertretungsberechtigten Vertreters der H. - den Feststellungen
lässt sich nicht sicher entnehmen, ob das Erfordernis einer
Zweitunterschrift nur das Innen- oder auch das
Außenverhältnis betraf - oder wegen eines
Scheingeschäftes unwirksam gewesen sein sollte, entstand mit
der Auszahlung des Kredits ein Rückzahlungsanspruch der Bank
gegen die H. (vgl. Art. 374 des Zivilgesetzbuches der Ukraine), der -
mangels gegenteiliger Feststellungen - durch den globalen
Sicherungsvertrag als abgesichert anzusehen ist.
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e) Eine Gefährdung des Vermögens der G bank ergibt
sich auch nicht daraus, dass die
Ausrüstungsgegenstände, welche die H. angeblich mit
dem Kredit von der C. erwerben wollte, nach den Plänen der
Angeklagten tatsächlich nicht in das Vermögen der H.
gelangen sollten und damit deren Haftungsmasse nicht
vergrößert wurde. Zum einen können auch
ohne die Ausrüstungsgegenstände ausreichende
Sicherheiten vorhanden gewesen
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sein. Zum anderen sollte die H. den vorgetäuschten Kaufvertrag
mit der C. ohnehin vorfinanzieren, was auch Bestandteil des
Darlehensantrages war. 4. Für das weitere Verfahren weist der
Senat auf Folgendes hin:
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a) Der neue Tatrichter wird vor Durchführung der neuen
Hauptverhandlung Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob auf die
den Angeklagten vorgeworfene Tat deutsches Strafrecht anzuwenden ist
oder das Verfahrenshindernis fehlender deutscher Strafgerichtsbarkeit
(vgl. BGH NStZ 1986, 320) besteht.
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Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich nicht aus
§§ 3, 9 Abs. 1 StGB. Entgegen der Meinung des
Landgerichts ist der zum Tatbestand der Untreue gehörende
Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB nicht im Inland
eingetreten. Der - ausgehend von der Annahme des angefochtenen Urteils
- in der konkreten Gefährdung des Vermögens der G
bank liegende Nachteil ist in der Ukraine entstanden, entweder bereits
mit Abschluss des Darlehensvertrages oder aber spätestens zum
Zeitpunkt der Gutschrift der Kreditsumme auf dem Darlehenskonto der H.
und der anschließenden Umbuchung auf deren Devisenkonto am
16. Juni 1995. Denn dadurch wurde der H. die Möglichkeit
eingeräumt, über das Darlehen zu verfügen.
Die Überweisung der 4 Mio. DM am 20. Juni 1995 von dem bei der
D. Bank AG in F. geführten Korrespondenzkonto der G bank auf
das Konto der C. führte in der Bundesrepublik Deutschland zu
keiner weiteren relevanten Vermögensgefährdung bei
der G bank, weil gleichzeitig das Devisenkonto der H. entsprechend
belastet wurde. Bei der Überweisung handelte es sich lediglich
um die Umsetzung der in der Ukraine vorgenommenen
Rechtsgeschäfte. Auswirkungen der Tat, die für die
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands nicht mehr von Bedeutung
sind, können einen Tatort nicht
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begründen (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 18;
Eser in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. §
9 Rdn. 6). Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dem
das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege zugrunde liegt
(vgl. Gribbohm aaO § 7 Rdn. 2, 68), wird davon
abhängen, ob sich die Angeklagten auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die Tat in der Ukraine noch
mit Strafe bedroht ist (vgl. BGHR StGB § 7 Abs. 2 Strafbarkeit
2 m. w. N. zu der streitigen Frage, ob allein auf die
materiellrechtliche Strafbarkeit - hier: Art. 87 des Strafgesetzbuches
der Ukraine - oder auch auf die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit
abzustellen ist). Daran, dass sie - wie es § 7 Abs. 2 Nr. 2
StGB voraus- setzt - "im Inland betroffen" sind, dürfte es
fehlen, wenn sie nach der Aufhebung der Haftbefehle die Bundesrepublik
Deutschland verlassen haben sollten (vgl. Gribbohm aaO § 7
Rdn. 70). Zu dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt
der Urteilverkündung durch das Landgericht war die deutsche
Gerichtsbarkeit gegeben, weil sich die Angeklagten damals in
Untersuchungshaft befanden. Insofern ist es für das
Revisionsverfahren ohne Belang, wo sie sich derzeit aufhalten (vgl. BGH
NStZ 2001, 588). Da nach der Zurückverweisung der Sache eine
neue Hauptverhandlung ansteht, ist die Frage von dem jetzt zur
Entscheidung berufenen Tatrichter neu zu prüfen. Jedenfalls
ist deutsches Strafrecht nicht mehr anwendbar, wenn die Angeklagten in
die Ukraine zurückgekehrt sind und damit deren Strafgewalt
unterliegen (vgl. Gribbohm aaO § 7 Rdn. 78).
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b) Sofern deutsches Strafrecht Anwendung findet und eine neue
Hauptverhandlung durchgeführt wird, dürfte die
Möglichkeit, einen Beweisantrag auf Vernehmung eines
Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2
StPO abzulehnen, angesichts der Besonderheiten des Falles nur in sehr
beschränktem
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Umfang gegeben sein. Da sich der wesentliche Sachverhalt nicht in der
Bundesrepublik Deutschland abspielte, sind die Angeklagten zum Nachweis
ihrer Behauptung, das Darlehen sei Ende 1995 über ein
Unternehmen aus Moskau von der H. an die G bank zurückbezahlt
worden, auf die Benennung von Zeugen aus Russland und der Ukraine
angewiesen, sofern dies für die strafrechtliche Beurteilung
entscheidend sein sollte. Bei der Prüfung, ob die
Aufklärungspflicht die Ladung eines Auslandszeugen gebietet
(vgl. BGHSt 40, 60, 62), sind neben dem Gewicht der Strafsache die
Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem
Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits
und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und
Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die
Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit andererseits
abzuwägen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
Auslandszeuge 10). Unter Umständen ist im Wege des
Freibeweises zu klären, ob von dem Auslandszeugen relevante
Bekundungen zur Beweisfrage zu erwarten sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998,
178). Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die
Ablehnung mehrerer Hilfsbeweisanträge durch die Strafkammer in
dem aufgehobenen Urteil erhebliche Bedenken. Die Strafsache ist
für die bisher nicht vorbestraften Angeklagten von
großer Bedeutung, wie sich bereits aus den
verhängten hohen Freiheitsstrafen ergibt. Die gegen eine
Rückzahlung des Darlehens sprechenden Indizien erscheinen
nicht als so gewichtig, dass ihr Beweiswert nicht durch entsprechende
Aussagen erschüttert werden könnte. Dies gilt
ungeachtet dessen, dass das Landgericht Urkunden als
Fälschungen gewertet und fünf Zeugen nicht geglaubt
hat.
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c) Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zur Prüfung
geben, ob sich der Angeklagte D. wegen Untreue zum Nachteil der H.
durch Verwendung des Darlehens für eigene Zwecke und der
Angeklagte Z. wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben und ob diese
Taten von der Anklage umfasst sind.
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Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
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