BGH,
Beschl. v. 27.3.2000 - 1 StR 87/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 87/00
vom
27. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß
§ 64 StGB war ursprünglich vom Revisionsangriff
ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Selbst wenn dies, wie die Revision
jetzt meint, hier unwirksam wäre (zu den Voraussetzungen einer
solchen Rechtsmittelbeschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung
des Schuldspruchs vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98
m.w.Nachw.), könnte dies der Revision hinsichtlich der
unterbliebenen Unterbringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die
Erwägungen, derentwegen die sachverständig beratene
Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten
rechtlicher Überprüfung stand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Schäfer Maul Wahl
Boetticher Schluckebier |