BGH,
Beschl. v. 27.3.2003 - 3 StR 42/03
3 StR 42/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27. März 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 9. Oktober 2002 wird verworfen; jedoch wird im
Fall II. 16 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem
Monat festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschwerdeführers ergeben.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen
§ 55 StPO. Insofern hat die Strafkammer zwar zutreffend
erkannt, daß die Einzelstrafen für die
Fälle, die vor der Verurteilung des Angeklagten durch das
Amtsgericht Nordhorn am 24. April 2001 zu einer Geldstrafe begangen
worden sind, mit dieser gesamtstrafenfähig gewesen
wären. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das
Landgericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung
der Geldstrafe in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Die Strafkammer
hätte aber davon unabhängig aus den
Einzelfreiheitsstrafen des Urteils, die für die vor und nach
dem Urteil des Amtsgerichtes Nordhorn begangenen Taten
verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden
müssen. Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe
lautenden Verurteilung entfällt nämlich nicht
deswegen, weil auf Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103 jeweils m. w. N.). Dies
hat die Strafkammer ersichtlich übersehen. Der Fehler wirkt
sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der Senat
ausschließen kann, daß die Summe dieser
Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die vom
Landgericht verhängte, und die Strafkammer die Frage einer
Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen
zur Bewährung erörtert und mit tragfähigen
Gründen abgelehnt hat.
2. Die Würdigung der den Fällen II. 11, 12 und 20
zugrundeliegenden Betrugstaten - der Angeklagte hatte jeweils an einem
Tag von zwei verschiedenen Lieferanten Motorräder aufgekauft -
als jeweils eine Handlung im Sinne von § 52 StGB ist
fehlerhaft, da allein die Begehung verschiedener Straftaten am selben
Tag zur Begründung von Tateinheit nicht ausreicht. Aber auch
dies kann sich hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
3. Die im Fall II. 16 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung
der Einzelstrafe hat der Senat dadurch nachgeholt (BGHR § 354
Abs. 1 StPO Strafausspruch 10), daß er in
Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf
das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1
StPO, § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot
(§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem
nicht entgegen (Ruß in KK 4. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.
w. N.). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der
Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles
ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1
Einzelstrafe, fehlende 2).
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