BGH,
Beschl. v. 27.5.2008 - 3 StR 131/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 131/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. September 2007 im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen
gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision
führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält
sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; denn wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem
Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer
geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3,
§ 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren
Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft
(vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur
Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Der Senat kann
nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es
diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt
wäre.
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Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und
Unterbringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung
nach § 63 StGB keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002,
182; 2003, 186).
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2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin,
dass die mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden
Anknüpfungstatsachen einem oder gegebenenfalls auch mehreren
Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen sind; eine
derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel nicht offen bleiben
(vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines solchen
Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger
Beratung -
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das Gericht. Gleiches gilt für die sich daran
anschließende Frage, ob dadurch die Schuldfähigkeit
des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR StGB
§ 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen
Erwägungen hierzu sind in den Urteilsgründen
darzulegen.
Becker Miebach von Lienen
RiinBGH Sost-Scheible befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben
Becker Schäfer |