BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02
5 StR 127/02
AO § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1;
Zollkodex Art. 203 Abs. 1
1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im
Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß
er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu
führt, daß die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der
Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil
vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom
11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338).
2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen
Überwachung entzogen, daß sie unter anderen
für ein Zollverfahren angemeldeten Waren versteckt und in
einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen
Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz
abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in
diesem Container wieder ausgeführt wird.
BGH, Beschl. v. 27. November 2002 -5 StR 127/02 - LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 13. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zur
äußeren Tatseite bleiben aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben
(richtig: wegen gewerbsmäßigen Schmuggels) in 16
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
zum Schuldspruch und zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist
sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte in 16
Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in Containern
von Zypern über die Bundesrepublik Deutschland nach Tschechien
befördern, ohne sie für den Transport durch das
Gebiet der Europäischen Union zu einem Zollverfahren
anzumelden oder Einfuhrabgaben abzuführen. Hierzu
ließ der Angeklagte jeweils in Zypern Zigaretten, die er dort
zuvor zum Export angemeldet hatte, mit anderen, ebenfalls zur Ausfuhr
angemeldeten Waren wie Bekleidung oder Schuhen unter Aufsicht des
zypriotischen Zolls in Container verpacken. Der Zoll
bestätigte in allen diesen Fällen nach Versiegelung
der Container das Verstauen der angemeldeten Waren und erteilte die zur
Verschiffung nach Deutschland erforderlichen Verladungsgenehmigungen;
damit wurde die in den Transport eingeschaltete Reederei
ermächtigt, die Container mit den genannten Waren an Bord zu
nehmen. In das für die Verschiffung und den Transport auf dem
Seewege erforderliche Konnossement ("Bill of Lading") und die
Cargo-Zollerklärung ließ der Angeklagte in der Folge
jeweils nur noch die zugeladenen sonstigen Waren (Bekleidung etc.),
nicht aber die Zigaretten aufnehmen. Er nutzte hierbei aus,
daß der zypriotische Zoll die Zollerklärungen bei
der Verladung nicht mit den Verladungsgenehmigungen abglich, in denen
die Zigaretten noch aufgeführt waren (UA S. 18). Nach Umladung
im Hafen von Antwerpen wurden die Container entweder im Freihafen
Bremerhaven oder im Freihafen Hamburg gelöscht. Wie vom
Angeklagten beabsichtigt, erhielten die von ihm beauftragten Fahrer,
welche die Container von dort mit Lkw nach Tschechien
befördern sollten, von der jeweiligen
Hafenbetriebsgesellschaft auf Vorlage der inhaltlich unrichtigen
Konnossemente Freistellungsbescheinigungen für die darin
bezeichneten Waren. Vom Angeklagten eingeschaltete Speditionen
erstellten aufgrund dieser Dokumente
- und damit wiederum ohne Berücksichtigung der Zigaretten -
Versandanmeldungen T1 zur Beförderung der Waren im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren (im folgenden: T1-Versandverfahren)
nach Tschechien. Die mit dem Transport beauftragten Fahrer
führten jeweils die Container auf Veranlassung des Angeklagten
bei den Abgangszollstellen vor und reichten die vorbereiteten
Versandanmeldungen zusammen mit den Freistellungsbescheinigungen zur
Eröffnung von T1-Versandverfahren ein. Der Zoll brachte in
allen Fällen als Nämlichkeitssicherung ein Zollsiegel
an und fertigte die Container für das T1-Versandverfahren nach
Tschechien ab. Nach der Beförderung durch Deutschland wurden
die Container - und damit auch sämtliche Zigaretten - nach
Tschechien ausgeführt. Dabei wurden von der jeweiligen
Ausgangszollstelle lediglich die Unversehrtheit der
Nämlichkeitssicherung überprüft, die Ausfuhr
des Containers bescheinigt und der Rückschein der
Versandpapiere zum Abschluß des T1-Versandverfahrens an die
Abgangszollstelle zurückgesandt. Eine
Überprüfung des Containerinhalts durch die
Zollbehörden fand in keinem der Fälle statt - weder
beim Abgangs- noch beim Ausgangszollamt. Auf den in den Containern
transportierten Zigaretten lasteten je Transport Einfuhrabgaben
zwischen 1,4 und 1,7 Mio. DM, insgesamt mehr als 26 Mio. DM.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten kann allein deshalb keinen Bestand
haben, weil das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite
enthält.
1. Allerdings tragen die Feststellungen die Subsumtion des
Landgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten den
objektiven Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels
(§ 373 Abs. 1 AO) erfüllt.
a) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit
sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügen, sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
b) Auch mit der Sachrüge deckt die Revision zum objektiven
Tatbestand keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Durch sein
Verhalten verkürzte der Angeklagte die Einfuhrabgaben
für die durch Deutschland beförderten Zigaretten im
Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.
aa) Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte in
mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB)
handelte, ist frei von Rechtsfehlern.
Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen
begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern
sich dazu eines "Werkzeugs", des sogenannten Tatmittlers, bedient.
Voraussetzung ist zum einen ein "Defizit" des Vordermanns, zum anderen
eine überlegene, die Handlung des Tatmittlers steuernde
Stellung des Hintermanns (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 25 Rdn. 3).
Hier ließ der Angeklagte die angelieferten Container von
beauftragten Lkw-Fahrern bei den Zollbehörden
vorführen und unrichtige Versandanmeldungen abgeben. Die
Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte Tatherrschaft
hatte, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Container im
Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis hatten, zur Zollanmeldung
inhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommen
ließ, ist damit aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
bb) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen jedenfalls den
objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO verwirklicht, ohne
daß es für seine Strafbarkeit darauf ankommt, ob
dies schon durch eine pflichtwidrige Nichtgestellung der Zigaretten
oder erst durch die Abgabe einer unrichtigen Versandanmeldung erfolgt
ist. Dabei wurden neben dem Zoll jeweils auch die Tabak- und die
Einfuhrumsatzsteuer verkürzt, für die bei der Einfuhr
generell die Regeln über die Zölle entsprechend
gelten (§ 21 TabStG, § 13 Abs. 2 [n. F.], §
21 Abs. 2 UStG).
(1) Der Angeklagte verstieß möglicherweise bereits
gegen Art. 40, Art. 4 Nr. 19 Zollkodex (ZK), wonach der Verbringer (im
Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verpflichtet ist, in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren bei der Grenzzollstelle zu
gestellen (vgl. hierzu Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht,
Abschnitt C IV TZ 73 sub 1 lit. a).
Ob vorliegend die Zigaretten bei den Grenzzollstellen gestellt worden
sind, ist allerdings gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft.
Zur Gestellung ist nach Art. 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form erforderlich,
daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen
von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort
befinden. Bei Waren, die aus einem Freihafen in das Zollgebiet der
Gemeinschaft gebracht werden, ergibt sich die Gestellungspflicht aus
Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK. Hier wurden die Container mit den in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren von den Fahrern den
Grenzzollstellen mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren
vorgeführt, ohne daß auf die neben den Tarnladungen
in den Containern befindlichen Zigaretten, die nicht in den
Frachtpapieren genannt waren, ausdrücklich hingewiesen wurde.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob zur Gestellung in jedem Fall die
Mitteilung ausreicht, daß sich die in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachten Waren an dem bestimmten Ort befinden, oder ob
darüber hinaus auf versteckte oder verheimlichte Waren
ausdrücklich hinzuweisen ist (vgl. den Beschluß des
Bundesfinanzhofs zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] zu dieser Rechtsfrage,
ZfZ 2002, 309).
Der Senat teilt die im Vorlegungsbeschluß dargelegte
Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH aaO S. 310), daß eine
allgemeine Mitteilung über das Vorhandensein von Waren die
Gestellung versteckter oder verheimlichter Waren nicht
umfaßt, sondern daß auf diese ausdrücklich
hingewiesen werden muß, um die Mitteilungspflicht zu
erfüllen. Für den Fall, daß der EuGH diese
Auffassung für zutreffend erachtete, wären im
vorliegenden Fall durch Nichtgestellung der in den Containern
versteckten Zigaretten, auf die nicht ausdrücklich hingewiesen
wurde, wegen deren vorschriftswidrigem Verbringen nach Art. 202 Abs. 1
ZK Einfuhrabgaben entstanden. Diese wären verkürzt
worden (§ 370 Abs. 4 AO), weil sie wegen der unterlassenen
Gestellung nicht buchmäßig erfaßt werden
hätten können (vgl. Art. 217 ZK).
(2) Aber auch wenn die Gestellung der Container die Zigaretten mit
umfaßt haben sollte, hätte der Angeklagte dennoch
wegen der Abgabe der falschen Versandanmeldungen den objektiven
Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt.
(a) Der Angeklagte machte als mittelbarer Täter durch die
Fahrer unrichtige Angaben über die Waren, die in das
T1-Versandverfahren übergeführt werden sollten, und
verstieß damit gegen Art. 59 Abs. 1 ZK.
Nach Art. 59 Abs. 1, Art. 4 Nr. 17 ZK i.V.m. Art. 199 ZK-DVO sind alle
Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden
sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Gegenstand einer
Zollanmeldung im Versandverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 lit. b ZK; Art.
62 ZK) sind dabei nur die Waren, deren Beschaffenheit mindestens im
Kern richtig bezeichnet ist (vgl. BFH ZfZ 1990, 380, 381). Dieser zu
§ 57 ZG aufgestellte Grundsatz hat auch nach
Einführung des Zollkodex weiterhin Geltung.
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte die Fahrer,
welche die in den Freihäfen Bremerhaven und Hamburg
angelieferten Container in seinem Auftrag nach Tschechien bringen
sollten, Versandanmeldungen bei den Zollbehörden einreichen,
in die nur die Tarnwaren (Textilien, Schuhe etc.) aufgenommen waren.
Die Zollanmeldungen waren damit unrichtig im Sinne von § 370
Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu Bender aaO Abschnitt C IV TZ 75 sub 2 lit.
a).
(b) Wenn das Gestellen auch die in den Containern befindlichen
Zigaretten erfaßt haben sollte, wären
gemäß Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK die Einfuhrabgaben
für die Zigaretten mit dem Abtransport der Container vom
Amtsplatz entstanden; diese wären zugleich aufgrund der
unrichtigen Zollanmeldung verkürzt worden.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK, § 21 TabStG,
§ 13 Abs. 2 [n. F.], § 21 Abs. 2 UStG entstehen die
Einfuhrabgaben, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(aa) Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung ist im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. In Art.
865 ZK-DVO sind zwar einige Fälle beschrieben, die ein
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellen.
Über diese Fälle geht aber der in Art. 203 Abs. 1 ZK
verwendete Begriff deutlich hinaus. Nach der Rechtsprechung des EuGH
ist der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK so zu verstehen,
"daß er jede Handlung oder Unterlassung umfaßt, die
dazu führt, daß die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der
Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird" (Urteil des EuGH in der Rechtssache
C-66/99 - D. Wandel, Slg. 2001, I-911, 933 (Tz. 47); vgl. auch Urteil
des EuGH in der Rechtssache C-371/99 - Liberexim BV, ZfZ 2002, 338, 341
und BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01, zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dabei ist es für
das Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im
Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, daß ein
subjektives Element vorliegt; es müssen nur die objektiven
Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der
Ware am zugelassenen Verwahrungsort erfüllt sein (vgl. EuGH
Slg. 2001, I-911, 933 [Tz. 48]; EuGH ZfZ 2002, 338, 341
[Tz. 60]).
Der Abtransport der Container vom Amtsplatz durch die vom Angeklagten
beauftragten Fahrer stellt eine solche Handlung dar, mit der die nach
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK vorgesehenen Prüfungen
unmöglich gemacht wurden.
(bb) Art. 202 Abs. 1 ZK als gegenüber Art. 203 Abs. 1 ZK
grundsätzlich vorrangige Vorschrift (vgl. BFH ZfZ 2002, 309,
311) stünde hier einer Entstehung der Einfuhrabgaben nach Art.
203 Abs. 1 ZK nicht entgegen, weil die Zigaretten - wenn ein
ausdrücklicher Hinweis auf sie beim Verbringen der Container
in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erforderlich wäre -
ordnungsgemäß gestellt und damit nicht
vorschriftswidrig im Sinne von Art. 202 ZK in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden wären.
(cc) Die Zigaretten unterlagen mit dem Zeitpunkt, in dem jeweils die
Container vom Freihafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht
wurden, gemäß Art. 37 ZK der zollamtlichen
Überwachung. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung
hatten sie - im Falle ordnungsgemäßer Gestellung -
die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung
(vgl. Art. 50 ZK). Vorübergehend verwahrte Waren
dürfen ausschließlich an von den
Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von den
Zollbehörden festgelegten Bedingungen gelagert werden (Art. 51
Abs. 1 ZK) und müssen jederzeit zollamtlich geprüft
werden können (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK). Diese
Prüfungsmöglichkeit für die
Zollbehörden auf dem Amtsplatz, von dem die Zigaretten nicht
ohne ihre Zustimmung entfernt werden durften (vgl. Art. 47 ZK), wurde
durch den Abtransport der Container zum Zwecke der Durchfuhr durch
Deutschland unmöglich gemacht (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311;
Bender aaO TZ 75 sub 2 lit. a). Eine spätere Erfassung der in
den abgefertigten Containern befindlichen Zigaretten war nach der
Versiegelung dieser Container nahezu ausgeschlossen, weil die
Zollbehörden von den Zigaretten keine Kenntnis und damit
für eine Überprüfung auch keinen
Anlaß hatten. Damit wären die Zigaretten mit der
Entfernung vom Amtsplatz der zollamtlichen Überwachung
entzogen.
(dd) Die Zigaretten waren auch nicht nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK von
den Zollbehörden den Anmeldern überlassen worden,
denn die Überlassung erstreckte sich nur auf die angemeldeten
Waren. Durch die unrichtige Anmeldung hatte der Angeklagte bewirkt,
daß das externe gemeinschaftliche Versandverfahren zur
Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in die Tschechische Republik
(vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK) nur für die Tarnware und nicht
auch für die ebenfalls in den Containern befindlichen
Zigaretten eröffnet worden war. Die nicht angemeldeten
Zigaretten hätten damit weiter unter vorübergehender
Verwahrung im Sinne von Art. 50 ZK gestanden, als sie vom Amtsplatz der
Zollbehörden abtransportiert wurden.
(ee) Einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung steht
nicht entgegen, daß die Zigaretten sich beim Transport durch
das Zollgebiet in mit Zollsiegeln versehenen Containern befanden, die
zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für
Nichtgemeinschaftswaren abgefertigt worden waren (vgl. Art. 91 Abs. 1
lit. a ZK; Art. 72 ZK).
Zwar stand die ebenfalls in den Containern transportierte Tarnware
unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet
der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde (vgl. Art. 37
Abs. 2 ZK). Diese zollamtliche Überwachung erstreckte sich
aber nur auf die angemeldeten Waren. Auch die Tatsache, daß
der gesamte Container von den Zollbehörden versiegelt worden
war und die Zigaretten damit während des Transports zumindest
räumlich von dem Zollsiegel erfaßt wurden,
führt nicht dazu, daß die Zigaretten ebenfalls als
unter zollamtlicher Überwachung stehend angesehen werden
konnten. Bei einem solchen Siegel handelt es sich
ausschließlich um eine Nämlichkeitssicherung im
Sinne von Art. 72 ZK und nicht um eine Wegnahmesicherung. Ein
Zollsiegel hätte in keiner Weise verhindern können,
daß die Zigaretten während des Transports durch
Deutschland von dem Angeklagten oder von Dritten aus den Containern
hätten entnommen werden können. Wären die
Zigaretten während des Transports durch Deutschland mit oder
ohne Verletzung des Zollsiegels aus den Containern entfernt worden, so
hätten die Zollbehörden keinerlei
Möglichkeit gehabt, für die in den freien Verkehr
gelangten Zigaretten die entstandenen Einfuhrabgaben zu erheben, weil
sie von der Existenz der Zigaretten in den Containern keine Kenntnis
gehabt hätten. Auch war für die verheimlichten
Zigaretten keine Sicherheit im Sinne von Art. 94 ZK geleistet worden,
um die Erfüllung der Zollschuld und der sonstigen
Einfuhrabgaben sicherzustellen. Gerade diese Sicherheitsleistung
für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben
rechtfertigt aber die Überlassung der Waren an den Anmelder im
Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK zum eigenständigen, nicht
ständig tatsächlich kontrollierten Transport durch
das Zollgebiet der Gemeinschaft im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach Art. 91 ZK.
(ff) Der Einwand, eine Verkürzung von Einfuhrabgaben
könne dann nicht gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei,
daß die Ware tatsächlich ausgeführt worden
sei, greift ebenfalls nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Revision steht die Tatsache der
späteren Wiederausfuhr der Zigaretten ihrer vorher erfolgten
Entziehung aus zollamtlicher Überwachung nicht entgegen (vgl.
zu der insoweit parallelen Problematik beim verbrauchsteuerlichen
Steueraussetzungsverfahren BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 - 5 StR
600/01). Versandverfahren sind formelle Verfahren, die auf eine
hinreichende Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahren
transportierten Waren angewiesen sind. Besteht diese
Kontrollmöglichkeit nicht, weil die Zollbehörden
keine Kenntnis von bestimmten Waren haben, sind diese Waren als im
freien Verkehr befindlich anzusehen; die Einfuhrabgaben sind damit
entstanden. Werden die Waren letztlich doch ausgeführt, kann
dies zollrechtlich allenfalls - damit die Erhebung der Einfuhrabgaben
nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH DStRE 2002, 54,
56) - für die Frage eines möglichen Erlasses der
entstandenen Abgaben (vgl. Art. 239 ZK) und strafrechtlich nur
für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. auch
BGH aaO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO. Nach
dieser Vorschrift gilt für eine Ware in
vorübergehender Verwahrung das Verbringen dieser Ware aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erfüllung der
vorgeschriebenen Zollformalitäten als Verfehlung im Sinne des
Art. 204 Abs. 1 ZK, die sich "auf die ordnungsgemäße
Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung nicht wirklich
ausgewirkt" hat, so daß das Entstehen einer Einfuhrzollschuld
nach Art. 204 ZK ausgeschlossen ist.
Ein solcher geringfügiger Verstoß liegt hier indes
nicht vor, weil die weiteren Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO
für die Annahme eines geringfügigen
Verstoßes nicht gegeben sind. Zum einen liegt im Hinblick auf
die zielgerichtete Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung nicht nur
einfache Fahrlässigkeit vor. Zum anderen sind in keinem der
Fälle nachträglich alle notwendigen
Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der
Waren zu bereinigen, wie etwa die Anmeldung der Zigaretten an der
Grenzzollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nach
Tschechien. Im Gegensatz zu der dem Verfahren des Bundesfinanzhofs VII
R 99/00 zugrundeliegenden Fallkonstellation (vgl. BFH DStRE 2002, 54)
bestehen vorliegend insoweit keine vernünftigen Zweifel
hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so daß
eine Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG nicht
geboten ist (vgl. hierzu EuGH NJW 1983, 1257).
2. Auch die Beweiswürdigung zur äußeren
Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
noch stand.
Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu
würdigen. Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche
Beweiswürdigung auf die Sachbeschwerde nur unter dem
Gesichtspunkt überprüfen, ob sie Rechtsfehler
enthält. Dies ist dann der Fall, wenn die im Urteil
mitgeteilten Erwägungen des Tatrichters in sich
widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie
gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze
verstoßen. Ein Sachmangel kann dabei auch vorliegen, wenn
sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen
festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten
be- oder entlasten (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2 m. w. N.).
a) Zwar muß sich der Tatrichter mit anderen naheliegenden
Möglichkeiten des Tathergangs auseinandersetzen (vgl. BGH StPO
§ 261 Beweiswürdigung, unzureichende 13).
Für die von der Revision angeführte
- bei der gegebenen Beweissituation fernliegende - Annahme,
daß der Mehrheitsgesellschafter der Firma M , P , statt des
Angeklagten der Täter gewesen sein könnte, fehlen
indes jegliche tatsächliche Anhaltspunkte.
b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die
Beweiswürdigung auch keine Widersprüche. Soweit die
Aussagen der Zeugen N und V , auf die das Landgericht
maßgeblich seine Überzeugung von der Tatherrschaft
des Angeklagten stützt, sich in einzelnen Punkten nicht
vollständig decken, ist dieser Umstand von der Strafkammer
ausreichend erörtert worden. Wenn das Landgericht diese
Abweichungen mit Erinnerungslücken des 77jährigen
Zeugen N und mit unpräzisen Fragestellungen bei seiner im Wege
der Rechtshilfe auf Zypern vorgenommenen Vernehmung erklärt,
begegnet dies angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten
sprechenden Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtschau keinen
durchgreifenden Bedenken.
c) Im übrigen geht das Vorbringen der Revision im Ergebnis nur
dahin, daß das Landgericht andere als von ihr für
zutreffend erachtete Schlußfolgerungen gezogen hat. Damit
deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände
gezogenen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein;
es genügt, daß sie möglich sind und der
Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGHSt 36,
1, 14).
3. Der festgestellte Schuldumfang weist ebenfalls keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Allerdings hat das Landgericht den Umfang der hinterzogenen
Einfuhrabgaben nicht ordnungsgemäß ermittelt.
Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten
Sachverhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die daraus
folgende Berechnung der verkürzten Steuern. Diese
Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen
gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwaltung
(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 307). Auch die Ermittlung und Darlegung der
Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf
Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der
Ermittlungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die
Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der
Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl.
BGH wistra 2001, 308, 309; zur Stellung des Finanzbeamten im
Steuerstrafverfahren vgl. Harms in Gedächtnisschrift
für Ellen Schlüchter [2002] S. 451 ff.).
Hier stellte das Landgericht zur Berechnung des Zollwertes der
Zigaretten fest (UA S. 210): Der Zollwert "wurde nach den Angaben des
Zeugen M von der Zollverwaltung nach Artikel 31 ZK ermittelt und wird
nach einem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen
vom 12.08.1994 bei Großschmuggeln von Zigaretten der
Berechnung einheitlich zugrunde gelegt." Diese Ausführungen
lassen eine revisionsgerichtliche Überprüfung der
verkürzten Einfuhrabgaben nicht zu und sind daher
rechtsfehlerhaft. Sie lassen besorgen, daß das Landgericht
die Besteuerungsgrundlagen nicht selbst ermittelt hat, sondern
lediglich den von der Zollverwaltung errechneten Zollwert
zugrundegelegt hat. Zudem nimmt das Landgericht hinsichtlich der
Zollwertermittlung auf einen Erlaß des
Bundesfinanzministeriums Bezug, nach dem in Fällen des
Großschmuggels von Zigaretten der Zollwert auf 2 Pfennig pro
Stück festgesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 12. August
1994 - III B 4 - Z 5302 - 2/94). Solche Wertansätze, wie auch
die nach dem BMF-Schreiben vom 12. Februar 2001 (III B 5 - Z 5302 -
1/02), nach dem abgestuft nach der Menge der eingeführten
Zigaretten bestimmte feste Zollwerte zugrundegelegt werden sollen, wenn
der tatsächlich für die Zigaretten gezahlte Preis
nicht nachgewiesen werden kann, dürfen indes in das
Steuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen
werden. Sofern die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden
können, sind sie unter Beachtung der vom Besteuerungsverfahren
abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§
261 StPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Auch die
Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden
im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese
eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit
auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen
Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl.
nur BGH wistra 2001, 308, 309 m. w. N.).
Auf diesem Fehler beruht das Urteil hingegen nicht. Der Senat
schließt aus, daß das Landgericht bei Beachtung
dieser Grundsätze zu einem niedrigeren als dem angenommenen
Zollwert von 2 Pfennigen pro Zigarette gelangt wäre.
4. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß die
innere Tatseite im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich
erörtert worden ist; dies stellt hier einen durchgreifenden
Rechtsfehler dar.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die
Urteilsgründe "die für erwiesen erachteten Tatsachen
angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden
werden". Dazu gehören grundsätzlich auch die
Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Tatvorsatz (vgl.
BGHSt 5, 143, 144 ff.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Sachdarstellung 4). Der Tatrichter darf sich nicht darauf
beschränken, Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen zu treffen (BGH, Urt. vom 12. April 1989 - 3 StR 472/88),
wenn sich die Merkmale der inneren Tatseite nicht von selbst aus der
Sachverhaltsschilderung ergeben (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl.
§ 267 Rdn. 10).
Der Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des
§ 370 AO. Damit setzt auch die innere Tatseite der
Steuerhinterziehung voraus, daß der Täter den
angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt und dessen
Höhe zumindest für möglich hält
(BGH wistra 1989, 263; 1990, 193, 194; 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom
24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01). Einer genauen Kenntnis der
steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit freilich nicht (BGH wistra
1998, 225, 226).
Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten, Steuern
zu verkürzen, nicht von selbst aus der Schilderung des
äußeren Tatablaufes. In allen 16 abgeurteilten
Fällen wurden die jeweils von einem deutschen Abgangszollamt
versiegelten Container mit den dort versteckten Zigaretten
über das Ausgangszollamt in die Tschechische Republik
ausgeführt, ohne daß zuvor Zollsiegel entfernt oder
Zigaretten aus den Containern entnommen worden wären. Dies
legt nahe, daß der Angeklagte trotz der Abgabe inhaltlich
unrichtiger Versandanmeldungen in keinem der Fälle vorhatte,
die Zigaretten in Deutschland in den freien Verkehr zu bringen, sondern
sie vielmehr an den tschechischen Zollbehörden vorbei nach
Tschechien schmuggeln und auf dem dortigen Schwarzmarkt
veräußern wollte. Für ein Einschmuggeln
nach Tschechien war das Verstecken der Zigaretten in Containern mit
Tarnladung, die im T1-Versandverfahren abgefertigt worden waren,
taugliche Vorbereitungshandlung, weil bei offizieller Anmeldung der
Zigaretten zur Durchfuhr durch Deutschland mit einer Unterrichtung der
tschechischen Zollbehörden durch die deutschen
Zollämter zu rechnen gewesen wäre. Es hätte
daher im angefochtenen Urteil bei den Besonderheiten des vorliegenden
Sachverhalts der ausdrücklichen Erörterung bedurft,
ob der Angeklagte die Verkürzung auch deutscher Einfuhrabgaben
zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Zwar deuten der
lückenlos durchorganisierte Tatablauf und der
ständige berufliche Umgang des Angeklagten mit Zigaretten im
Exportgeschäft auf gute Kenntnisse des Angeklagten von den
Zollvorschriften in der Europäischen Union hin.
Ausführungen zur inneren Tatseite waren indes insbesondere vor
dem Hintergrund nicht entbehrlich, daß sich die Zigaretten
bei ihrem Transport durch das Gebiet der Europäischen Union
ununterbrochen in einem zollamtlich versiegelten Container befanden und
daß eine Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren durch das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren (Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK)
grundsätzlich einfuhrabgabenbefreit ist.
5. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind von
diesem Erörterungsmangel nicht betroffen; sie enthalten keinen
durchgreifenden Rechtsfehler und sind daher aufrechtzuerhalten (vgl.
hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §
353 Rdn. 15).
III.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der
Kostenentscheidung als Annex der Sachentscheidung nach sich (vgl. BGHSt
25, 77, 79). Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen
die Kostenentscheidung vom 15. Juni 2001 gegenstandslos.
IV.
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat vorsorglich:
Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, bei Fällen
der vorliegenden Art die Höhe der jeweils hinterzogenen
Abgaben strafschärfend zu berücksichtigen. Durch die
objektiv feststehenden Taten des Angeklagten sind trotz der erfolgten
Wiederausfuhr tatsächlich und nicht nur theoretisch
Einfuhrabgaben verkürzt worden. Sind aber verkürzte
Steuerforderungen des deutschen Steuerfiskus nur aus formalen
Gründen entstanden, ist dies bei der Strafzumessung im
Hinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs.
2 Satz 2 StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu
berücksichtigen (vgl. BGH StV 2000, 497 und Urteil vom 24.
Oktober 2002 - 5 StR 600/01). Im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft sollen Einfuhrabgaben grundsätzlich nur
für solche Waren erhoben werden, die in den Warenkreislauf der
Gemeinschaft gelangen; die Durchfuhr im Wege des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist daher grundsätzlich
abgabenbefreit (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK). Somit wäre
hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
daß keine Einfuhrabgaben angefallen wären, wenn die
Zigaretten den Zollbehörden nicht verheimlicht worden
wären, sondern ordnungsgemäß gestellt bzw.
zu dem dafür vorgesehenen externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren angemeldet worden wären (vgl. BGH, Urt. vom
24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01). Die Erhebung von Einfuhrabgaben kommt
in einem solchen Fall an sich einer systemwidrigen Sanktion gleich,
weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets der
Gemeinschaft eingegangen sind (vgl. BGH aaO; BFH DStRE 2002, 54, 56).
Der neue Tatrichter wird deshalb im Falle einer erneuten Verurteilung
zugunsten des Angeklagten zu bedenken haben, daß die
Zigaretten nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft in den Warenkreislauf
gelangt sind und daß nach dem erkennbaren Tatplan die Waren
von Anfang an in die Tschechische Republik gebracht werden und durch
die Europäische Union nur durchgeführt werden
sollten. Dem Aspekt der abstrakten Gefahr, daß die Zigaretten
letztlich doch in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft
hätten eingehen können, ist in einem solchen Fall
kein wesentliches Gewicht beizumessen.
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