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BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - 3 StR 221/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - 3 StR 221/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 221/03
vom
27.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.11.2003
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 4. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung
in neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;
c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene
Auslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte Strafe
angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer, bandenmäßig
begangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen versucht",
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen
richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe (versuchter
Banküberfall am 11. Januar 2001 in F. ) wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichend
geklärte Frage der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) zur Einstellung des Verfahrens
nach § 154 Abs. 2 StPO.
Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von der
Republik Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatte
seine Grundlage im Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juni
2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten "zur Strafverfolgung wegen der in
dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 aufgeführten
Straftaten auszuliefern". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung zugrunde
liegenden Fälle II. 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat ist
demgegenüber in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 24. April
2001 enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügt
war und der von der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 7. August
2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhaltung
des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Beschränkungen
durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Auslieferungsbewilligung
des ersuchten Staates maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 14. No-
4 -
vember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. U 26) erscheint zweifelhaft, ob
die Auslieferungsbewilligung - auch unter Berücksichtigung des Schweigens
der Republik Estland auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der Auslieferungsbewilligung
- dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den Banküberfall
vom 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, sieht
der Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem hilfsweise
gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach
§ 154 Abs. 2 StPO ein.
Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
(fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheitsstrafen
von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß die
Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen hätte.
II. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der
in Estland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das Landgericht hat die
gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab,
nach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen
ist, zwar in den Urteilsgründen getroffen. Diese Entscheidung muß
jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
III. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Zur Annahme des Qualifikationsmerkmals bandenmäßiger Begehung im
Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erkennen,
daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunkt
mindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden haben,
künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch
ungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 46, 321). Dies ergibt sich insbesondere
aus der Aussage des Zeugen P. (UA S. 26), die das Landgericht
erkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, daß
die jeweils als "Geldübernehmer" vor der Bank eingesetzte Person "innerhalb
der Organisation", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte K.
eine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und deshalb
als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied
als Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung in
irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kann
auch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. BGHSt 46, 321).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert



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