BGH,
Beschl. v. 27.11.2008 - 2 StR 493/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 493/08
vom
27. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4
StPO am 27. November 2008 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 19. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit
freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Seine Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt, richtet sich gegen den
Maßregelausspruch. Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt beim Angeklagten, der
bisher nur geringfügig wegen Verkehrsdelikten zu Geldstrafen
verurteilt wurde, eine krankhafte seelische Störung vor. Er
leidet an einer akuten Psychose aus
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dem schizophrenen Formenkreis, die zur vollständigen Aufhebung
seiner Steuerungsfähigkeit führt. Es kam wiederholt
zu Konflikten zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater. Im
Oktober und im November 2006 schlug der Angeklagte jeweils in der
irrigen Annahme, er werde angegriffen, mit einem Metallrohr bzw. einer
Eisenstange auf seinen Stiefvater ein, der nicht unerheblich verletzt
wurde, jetzt aber keine Bestrafung des Angeklagten will. Der Zustand
des Angeklagten verschlechterte sich und er verhielt sich
gegenüber Dritten aggressiv. Das Landgericht hat im Rahmen der
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB seine
Gefährlichkeitsprognose darauf gestützt, dass in
"unbehandelten Zustand auch vergleichbare Gewalthandlungen
gegenüber Dritten - als neuen 'Feindbildern' möglich
und in Anbetracht des medizinisch gesicherten Umstands, dass bei an
schizophrener Psychose Erkrankten die Gewaltbereitschaft um das
fünffache erhöht ist, auch wahrscheinlich" sei (UA S.
14).
II.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend
weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die
Gefährlichkeitsprognose rechtlichen Bedenken begegnet. Bei der
Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer
Taten hätte vom Tatrichter erkennbar in die
Überlegungen einbezogen werden müssen, dass der
Angeklagte, der schon mehrere Jahre an dieser Krankheit leidet, in
früherer Zeit keine derartigen Delikte begangen und auch nach
den Taten zum Nachteil des Stiefvaters nichts Vergleichbares getan hat.
Soweit der Tatrichter in diesem Zusammenhang auf das "aggressive"
Opponieren und "ein hochaggressives" Verhalten des Angeklagten
abstellt, kann das Revisionsgericht, ohne nähere Darlegung, ob
es sich nur um verbale oder körperliche (und gegebenenfalls
wie geartete) Aggressionen handelte, nicht nachprüfen, ob vom
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Landgericht die Maßstäbe für die
Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten
rechtsfehlerfrei angewandt wurden.
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung, in der entsprechende
Feststellungen zu treffen sein werden.
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Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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