BGH,
Beschl. v. 27.11.2008 - 5 StR 513/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 5. Juni 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Seine weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt,
einen nicht revidierenden Mittäter zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten
Sparkassenüberfall, bei dem sie über 160.000 Euro
erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des geraubten Geldes,
gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision, mit der er vor allem den Strafausspruch
beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl für beide
Angeklagte trotz einiger gewichtiger Milderungsgründe die
Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Hinblick auf die
überlegte und aggressive Vorge-
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hensweise und die Höhe der Beute abgelehnt. Dies begegnet
für sich genommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete
Strafzumessung Rechtsfehler auf.
Während das Landgericht den Strafrahmen für den
einschlägig vorbestraften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung von einer
erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit bei
der Tat ausgegangen ist, gemäß §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es für den
Beschwerdeführer den - ungeminderten - Normalstrafrahmen des
§ 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Strafmildernd hat es
namentlich sein Geständnis, die bisherige Unbestraftheit, die
Verwendung einer weniger gefährlichen Waffe, die alsbaldige
Festnahme und die Sicherung der Beute sowie seine schwierigen
Lebensumstände, strafschärfend die überlegte
und aggressive Vorgehensweise berücksichtigt sowie, dass
„es der Angeklagte war, der … immer mehr Geld
forderte … und es dadurch … zu der besonders
hohen Beute … kam“.
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Im Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger
Strafmilderungsgründe hätte die Annahme eines minder
schweren Falls ohne die zutreffend herangezogenen
Erschwerungsgründe nicht ferngelegen. Angesichts dessen ist
die Verhängung einer die hohe Mindeststrafe deutlich
überschreitenden Strafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt
zumal im Blick auf das Verhältnis zu der gegen den
Mitangeklagten verhängten Strafe. Zwar muss, auch wenn mehrere
Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden
von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht
kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). Der Gesichtspunkt, dass
gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem
gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber
nicht völlig unbeachtet bleiben. Deswegen müssen
Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich
nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Zumessungsfehler 1). Diese Begründungsanforderungen hat das
Landgericht aber nicht in tragfähiger Weise erfüllt.
Zwar war für den Mitange-
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klagten aufgrund der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB ein günstigerer Strafrahmen anzuwenden; jedenfalls im
Hinblick auf dessen massiv straferhöhend wirkende
einschlägige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Gegensatz
zum unbestraften Beschwerdeführer ist dies allein jedoch nicht
geeignet, einen Strafunterschied von zweieinhalb Jahren zu
erklären.
Soweit den Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer - anders als dem Mitangeklagten -
besonders angelastet wird, dass er derjenige war, der „immer
mehr Geld forderte“, vermag auch dieser Umstand den
gravierenden Unterschied nicht zu erklären. Denn dies wird
durch die täterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge
des Beschwerdeführers gemäß § 25
Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das Landgericht die gute Abstimmung
zwischen den Mittätern, die eine Kommunikation in der Bank
verzichtbar machte, hervorgehoben hat.
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Basdorf Raum Schaal
Schneider Dölp |