BGH,
Beschl. v. 27.10.2006 - 2 StR 431/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 431/06
vom
27.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27.10.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend
klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen
wahlweise wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger
Hehlerei verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3 -
Gründe:
Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen.
Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es
sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die
gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1
Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum
Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).
1
Rissing-van Saan Bode Otten
Roggenbuck Appl |