BGH,
Beschl. v. 27.10.2009 - 5 StR 242/09
5 StR 242/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 10. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin
abgeändert, dass gegen den Angeklagten I. der Verfall eines
Betrages von lediglich 200 € angeordnet ist; insoweit wird die
weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und
die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Zugleich hat es den Verfall eines Betrages von 2.350
€ angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die mit der
Revisionsbegründung allein auf die Verfallsanordnung
beschränkt wurde, hat im Wesentlichen Erfolg.
1
Das Landgericht hat in Fall 26 der Urteilsgründe festgestellt,
dass der Angeklagte 200 g Crack im Auftrag des Mitangeklagten O.
übergab und hierfür 2.200 € vereinnahmte,
wovon er 50 € für sich behielt und den Rest an O.
weiterleitete. Das Landgericht hat den Gesamtbetrag für
verfallen erklärt, weil die Weitergabe des Geldes nur nach
§ 73c StGB berücksichtigt
2
- 3 -
werden dürfe und es von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch
mache, nicht von der Anordnung des Verfalls abzusehen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der
kurzfristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem
Rauschgiftgeschäft unverzüglich an den
Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich
nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH
NStZ-RR 2002, 366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB den Besitz nur „gelegentlich“ seiner Tat
(Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn
von Anfang an nur für den Verkäufer aus, an den er
den Erlös absprachegemäß übergeben
will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherrschaft
über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von
einem Zwischenhändler, der mit dem Verkaufserlös
seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14
f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts war deshalb dahingehend zu
korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn für
seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 €),
dem Verfall unterliegt.
3
Da der Angeklagte mit der Revisionsbegründung rechtzeitig
seinen Angriff auf die Höhe der Verfallsanordnung
beschränkt hat (Gieg in KK, StPO 6. Aufl. § 473 Rdn.
6), trägt nach § 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StPO die
Staatskasse die Kosten seines Rechtsmittels, das im Wesentlichen Erfolg
hat.
4
Basdorf Raum Brause
Schaal König |