BGH,
Beschl. v. 27.9.2007 - 5 StR 414/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.9.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 6. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorgenannte Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Anstiftung zum Betrug
unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus
einer Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es wegen
Anstiftung zum Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen
Unterschlagung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn
Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses
Urteil haben jeweils mit der Sachrüge den aus dem Tenor
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel
1
- 3 -
aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die gegen den Angeklagten F. verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben. Die Bildung der
Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. November 2004 nach §
55 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht
belegt, dass der Angeklagte F. die hier gegenständliche
Straftat vor der früheren Verurteilung begangen hat. Zumindest
die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgründe (Betrug zu
Lasten der M. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet
(vgl. BGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 3).
Dass nach diesem Zeitpunkt in dem anderen Verfahren eine
Hauptverhandlung stattgefunden hätte, in dem die dem
Strafbefehl zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen
letztmals hätten geprüft werden können, ist
nicht festgestellt.
2
3
2. Betreffend den Angeklagten Z. sind die Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe aufzuheben.
a) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall der Anstiftung zu
den Fällen III. 1. bis III. 6. der Urteilsgründe
sowie in den drei Betrugsfällen unter III. 7. der
Urteilsgründe jeweils von einer zu hohen Schadenssumme
ausgegangen.
4
Das Landgericht hat, was an sich nicht zu beanstanden ist, die nach
Tatvollendung vom Angeklagten F. geleisteten Kautionen sowie Miet- und
Leasingzahlungen vom tatbestandlichen Betrugsschaden, der sich nach dem
Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge und Auflieger im Zeitpunkt der
Übergabe durch die geschädigten Firmen an die
gesondert verfolgten Mittäter L. und M. bestimmt (vgl. dazu
BGH wistra 2007, 18, 21), abgezogen. Es hat aber diese
nachträgliche Reduzierung der Schadenssummen um über
500.000 Euro nur dem Angeklagten F. , nicht aber dem
5
- 4 -
Angeklagten Z. zugutegebracht, da dieser sich nicht mit eigenem
Vermögen an den Zahlungen beteiligt habe. Diese
Begründung trägt nicht. Denn es entsprach dem
gemeinsamen Tatplan, dass die Miet- und Leasingverträge
zunächst aus den Erlösen, die der Angeklagte F. aus
der Weiterveräußerung der Fahrzeuge und Auflieger im
Nahen Osten erzielte, bedient werden sollten. Daher war auch bei der
Strafzumessung gegen den Angeklagten Z. zugrundezulegen, dass die
geschädigten Firmen im Fall III. 1. bis III. 6. einen
endgültigen Vermögensverlust in Höhe von
rund 2.500.000 Euro und im Fall III. 7. von fast 220.000 Euro erlitten
haben.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die
rechtsfehlerhafte Strafzumessung in den genannten Fällen die
Straffindung im Fall IV. der Urteilsgründe beeinflusst hat. Um
dem nunmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich
stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat auch
die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf. Der Aufhebung
von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler
nicht.
6
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal |