BGH,
Beschl. v. 28.4.2005 - 2 StR 518/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/03
vom
28.4.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28.04.2005 beschlossen:
1. Soweit das Vorbringen des Angeklagten als Antrag nach
§ 356 a StPO anzusehen ist, wird dieser
zurückgewiesen.
2. Soweit das Begehren des Angeklagten sich als Antrag nach
§ 33 a StPO darstellt, bleibt es beim Beschluß des
Senats
vom 16. Juni 2004.
Gründe:
I.
Das Vorbringen des Angeklagten hat als Antrag nach § 356 a
StPO keinen
Erfolg; es kann daher - wie auch der Generalbundesanwalt darlegt - offen
bleiben, ob die Wahrung des rechtlichen Gehörs über
den § 145 a StPO hinaus
eine Mitteilung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
gemäß § 349
Abs. 2 StPO an den Revisionsführer persönlich
erforderte.
Hinsichtlich des Antrags nach § 356 a StPO hat der
Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt:
"§ 356a StPO, in Kraft seit 1.01.2005, sieht bei
Gehörsverletzungen
in der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei
"entscheidungserheblichen"
Verstößen vor. Dies soll nach dem Willen des
Gesetzgebers
(vgl. BT-DrS 15/3966, 3 iVm BT-DrS 15/3706, 17f.) nur dann der Fall
sein,
wenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das
Ergebnis der Revisionsentscheidung
ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Be-
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troffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also
nicht anders
verteidigen können. Gleiches gilt, sofern ansonsten
auszuschließen ist,
dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer
Anhörung anders entschieden
hätte.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben kann der Antrag nicht
durchdringen.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Beschluss vom 16. Juni 2004
enthaltenen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
als auch für die Verwerfung der Revision und die
Zurückweisung des Antrags,
Sachverständigengutachten einzuholen.
a) Es ist auszuschließen, dass der BGH den Antrag
über die Wiedereinsetzung
abweichend beschieden und weitergehend Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt hätte. Der BGH ist davon
ausgegangen, dass das
Begehren des Angeklagten, die Revision zu Protokoll der
Geschäftsstelle
zu erklären, am 10. November 2003 beim zuständigen
Rechtspfleger bekannt
geworden ist, und hat daraus die Zahl der Tage errechnet, an denen
der Angeklagte unverschuldet an der Einhaltung der
Revisionsbegründungsfrist
gehindert war. Der Antragsteller irrt demgegenüber, wenn
er meint, der BGH habe seine Entscheidung auf die Feststellung
gestützt,
der Angeklagte habe an diesem Tag den entsprechenden Antrag erst
gestellt.
Der Umstand der Kenntniserlangung durch den Rechtspfleger steht
in zeitlicher Hinsicht zum einen in Einklang mit dem in einem an das
Landgericht Trier gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 21. November
2003 enthaltenen Hinweis, er habe am 11. November 2003 die
Mitteilung erhalten, Frau Vorsitzende Richterin Fi. habe die JVA
Fr. im Hinblick auf die beantragte Protokollierung der Revision,
die ihm zugleich für den 18. November 2003
angekündigt worden wäre,
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angerufen (SA Bd. XII, 2919ff). Zum anderen fügt es sich ohne
weiteres in
das Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 16. Juli
2004 ein, der Antrag auf Protokollierung datiere vom 2. November 2003
und sei einen Tag später, allerdings an eine für die
Protokollierung unzuständige
Stelle, nicht an den Rechtspfleger des zuständigen
Amtsgerichts,
abgesendet worden. Diese zeitliche Einordnung, die das Revisionsgericht
vornimmt, beruht so auf den vom Antragsteller selbst vorgetragenen
Umständen und findet seine Bestätigung im
Übrigen in den Verfahrensakten,
aus denen sich ergibt, dass der an das Landgericht Trier gerichtete
Antrag des Angeklagten auf Protokollierung der
Revisionsbegründung
vom 3. November 2003 dort am 7. November 2003 eingegangen
ist (SA Bd. XI, 2598ff.) und die Vorsitzende Richterin am 10. November
2003 zu einer Mitteilung dieses ausdrücklich als
eilbedürftig bezeichneten
Antrags an die JVA Fr. veranlasst hat (SA Bd. XI, 2603).
Dies rechtfertigt ohne weiteres die der Entscheidung des BGH zugrunde
liegende Feststellung, der damalige Angeklagte habe seinen Antrag
verzögert,
mehr als zwei Wochen nach Beginn der durch die Zustellung vom
20. Oktober 2003 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist,
gestellt.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus Weiteres für
sich geltend macht
(vgl. Schreiben vom 16. Juli 2004, S. 8ff: er sei Ausländer,
was eine Protokollierung
erschwert habe; er habe nicht wissen können, wie lange eine
solche Protokollierung dauere; er habe die Protokolle der
Hauptverhandlung
zur Erhebung von Verfahrensrügen nach seiner Aufforderung vom
22. Oktober 2003 an seine Pflichtverteidigerin erst am 1. November 2003
erhalten und erst dann einen Antrag auf Protokollierung stellen
können),
sind diese - zum Teil ohnehin wenig konkreten - Umstände schon
angesichts
ihres verspäteten Vorbringens nicht geeignet, eine
Änderung der
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Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Nürnberg MDR
1963, 699; OLG
Celle MDR 1976, 336).
b) Auch im Hinblick auf die die Revision des Angeklagten verwerfende
Entscheidung
des BGH ist genauso wie bei den Anträgen auf Einholung von
Sachverständigengutachten auszuschließen, dass sich
eine unterbliebene
Anhörung darauf ausgewirkt haben könnte. Dies ergibt
sich ohne Weiteres
hinsichtlich derjenigen Punkte in der Stellungnahme des
Generalbundesanwalts
vom 6. April 2004, zu denen es - wie der Antragsteller
selbst einräumt - "weiterer Ausführungen nicht
bedarf". Dies gilt aber auch
mit Blick auf die Teile in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts,
zu denen er sich nunmehr ausdrücklich, im Wesentlichen in
Wiederholung
bereits mit der Begründung der Revision vorgebrachter
Überlegungen,
etwa zur Frage einer Genehmigung des V-Mann-Einsatzes in
L. , der nicht gegebenen Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen
O.
oder zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Verteidigung,
äußert. Im Übrigen
kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses auch bei
Berücksichtigung
des sich auch insoweit wiederholenden Vorbringens des Antragstellers
nicht in Betracht. Soweit er darauf hinweist, der damalige
Pflichtverteidiger Zi. habe bereits im April 2001 vom Beschluss des
Amtsgerichts Trier vom 12. April 2004 erfahren, ist auch dieser Vortrag
- vor allem mit Blick auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor
dem LG (UA S. 42 f.) - nicht geeignet, daraus eine der weiteren
Durchführung
des Verfahrens entgegenstehende Beeinflussung des Zeugen
- nunmehr durch Kenntnis des einen Brief beschlagnahmenden
Gerichtsbeschlusses
- herzuleiten, die dieser Zeuge "detailliert, anschaulich und
nachvollziehbar" ausgeschlossen hat."
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II.
Da der Antrag des Angeklagten vor Inkrafttreten des § 356 a
StPO gestellt
wurde, hat der Senat diesen auch nach § 33 a StPO behandelt.
Es kann
dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind, jedenfalls hat der
Senat
vorsorglich das rechtliche Gehör des Angeklagten nachgeholt
und ihm die
Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts
vom 6. April 2004 eröffnet. Der Senat hat über die
Revision des Angeklagten
unter Berücksichtigung all seines Vorbringens erneut beraten
und entschieden.
In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der
angegriffene
Senatsbeschluß vom 16. Juni 2004 aufrechtzuerhalten ist. Denn
auch das zusätzliche Vorbringen des Angeklagten
führte zu keiner anderen
Bewertung, da es nicht entscheidungserheblich ist, wie den oben (I.)
dargelegten
Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 356 a StPO
zu entnehmen
ist.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Bode
wegen Eintritts in den
Ruhestand an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß Fischer |