BGH,
Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 95/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 95/09
vom
28. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 17. November 2008
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen
II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruchänderung erforderlich,
weil die tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangene
vorsätzliche Körperverletzung (Tatzeit:
Frühjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der
Verjährung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung
des Ermittlungsverfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26.
April 2007, nicht ausschließbar schon verjährt war.
Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die Tatzeit nicht eindeutig
festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten günstigeren
Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 a
Rdn. 6 m.w.N.).
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Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen
vorsätzlicher Körperverletzung hat die im Fall II. 1
erkannte Einzelstrafe keinen Bestand, weil das Landgericht bei der
Strafzumessung ausdrücklich die Verwirklichung zweier
Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt hat [UA 28].
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2. Darüber hinaus können die in den Fällen
II. 1 und 4 verhängten Einzelstrafen deswegen nicht bestehen
bleiben, weil die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit durchgreifenden
rechtlichen Bedenken begegnet.
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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung
aller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier
à 0,5 l konsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht
hinsichtlich der beiden Körperverletzungstaten (Fälle
II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht
auszuschließen vermocht; in
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den Fällen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den
Vergewaltigungen gezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses
hat es darin gesehen, dass der Angeklagte "gezielt zur
Erfüllung seiner sexuellen Wünsche und seiner
sexuellen Befriedigung handelte" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht
nur schlug, sondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer
erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit
genügender Sicherheit zu belegen. Dazu hätte es
aussagekräftiger psychodiagnostischer Beweisanzeichen bedurft.
Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die
Hinweise darauf geben können, dass das
Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen
Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße
beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer aaO § 20 Rdn.
24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen handelt es
sich jedoch lediglich um die Ausführung schlichter
Handlungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen.
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Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der
erkannten Gesamtstrafe.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |