BGH,
Beschl. v. 28.4.2010 - 5 StR 136/10
5 StR 136/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 4. September 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz
aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zur
Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt die
Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte
der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass ein
Geldbetrag von 25.000 € als Wertersatz eingezogen wird. Die
wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des
Wertersatzes Erfolg.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. April 2010
unter anderem ausgeführt:
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„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des
§ 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung
von Wertersatz gemäß § 74c StGB nicht in
Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des
gemäß § 261 Abs. 7 StGB
grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsgegenstand
unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben
worden war. § 74c StGB setzt indes voraus, dass der
Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat
Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war
(vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85).
Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die
Anordnung von Wertersatzeinziehung hingegen nicht möglich
(vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der
Einziehung von Wertersatz bei dem Angeklagten scheidet mithin aus.
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Eine Umdeutung in eine (gewinnabschöpfende) Anordnung von
Wertersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen
nicht in Betracht …
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Im Übrigen dürften einer Verfallsanordnung die
Ersatzansprüche der geschädigten Banken
entgegenstehen.“
Dem tritt der Senat bei. Er schließt auch aus, dass
für eine Verfallsanordnung tragfähige Feststellungen
nachholbar wären.
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Schneider Bellay |