BGH,
Beschl. v. 28.8.2003 - 4 StR 318/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 318/03
vom
28.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.08.2003
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil
des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2003
a) soweit es ihn betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte
der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten
Nötigung schuldig ist,
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben;
b) soweit es den Mitangeklagten Ü. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Mitangeklagte
Ü. im Fall II. 2 der gefährlichen
Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter
Nötigung schuldig ist,
bb) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2
verhängte
Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Beihilfe zur versuchten
schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 2) zu einer
Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Den nicht revidierenden
Mitangeklagten Ü. hat es wegen versuchter Brandstiftung (Fall
II. 1), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.
2) sowie wegen
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit
der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts dargelegten
Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten D. im Fall II. 2 wegen Beihilfe zur
versuchten schweren räuberischen Erpressung hält der
rechtlichen Prüfung
nicht stand. Die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte
rechtswidrige Bereicherungsabsicht
hat das Landgericht beim Haupttäter, dem Mitangeklagten
Ü. ,
nicht festgestellt. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen
Würdigung der Tat
nicht bedacht, daß der Mitangeklagte den
Geschädigten K. K. überfiel,
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um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung
einer noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des
Mitangeklagten
und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten
Schmerzensgeldforderung
des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K. K. dienen
sollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW
1995,
783). Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung
erforderlichen normativen
Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB
§ 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß
vom 21. März 2002
- 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü.
verfolgte
Endziel der Rechtsordnung entsprach. Dieses wird nicht dadurch
rechtswidrig,
daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet
werden (vgl.
BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Daher hat sich
der Mitangeklagte
Ü. insoweit nur der versuchten Nötigung
gemäß §§ 240, 22, 23
StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er tateinheitlich
eine gefährliche
Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte
D. hat zu dieser Tat Beihilfe geleistet.
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden
(§ 354
Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf einer ausreichenden
Tatsachengrundlage
rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte vom
Mitangeklagten in den
Tatplan eingeweiht war und wußte, daß der
Mitangeklagte, den er zum Tatort
fuhr und dort wieder abholte, bei dem Überfall auf K. K. sich
"eines
Schlag- oder Stichinstruments bedienen wollte" (UA 14).
Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht
anders als geschehen verteidigen können, zumal der Tatvorwurf
der Beihilfe
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zur - tateinheitlich begangenen - gefährlichen
Körperverletzung nach § 224
Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Anklage erfaßt war.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des
Strafausspruchs
nach sich.
2. Gemäß § 357 StPO ist im Fall II. 2 die
Änderung des Schuldspruchs
auch auf den Mitangeklagten Ü. als Haupttäter zu
erstrecken. Dies hat zur
Folge, daß die insoweit gegen ihn verhängte
Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe
aufzuheben sind.
Hingegen folgt der Senat nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
gemäß § 357 StPO die Aufhebung auch auf die
im Fall II. 1 gegen den Mitangeklagten
Ü. verhängte Einzelstrafe zu erstrecken. Zwar
erfolgte die allein
vom Mitangeklagten begangene Tat im Fall II. 1 ebenfalls vor dem
Hintergrund
des bestehenden Schmerzensgeldanspruchs gegen K. K. . Gleichwohl
fehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO
erforderlichen Nämlichkeit
der Tat (BGH bei Kusch NStZ 1996, 327 m.w.N.), da die Fälle
II. 1 und II. 2
nicht nur materiell-rechtlich sondern auch prozessual
selbständige Taten im
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Sinne des § 264 StPO darstellen. Der Senat ist trotz des
insoweit entgegenstehenden
Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im
Beschlußwege
zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
Tepperwien Kuckein Athing
!#"
ist wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Tepperwien Sost-Scheible |