BGH,
Beschl. v. 28.8.2003 - 5 StR 232/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja zu 1 und 2
Veröffentlichung: ja
StPO § 138 Abs. 1
Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein
Fachhochschullehrer
mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
BGH, Beschl. vom. 28.08.2003 - 5 StR 232/03
LG Berlin -
5 StR 232/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung
von Vordrucken
für Euroschecks u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.08.2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2002 nach
§ 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der
Angeklagte in den Fällen 3 und 4, 7 und 36, 9
und 10, 27 und 28, 30 und 31, 37 und 38, 41
und 42, 46 und 48 wegen gewerbs- und bandenmäßiger
Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
(jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen) und
in den Fällen 5, 6 und 47; 14, 15 und 16; 17, 18 und
19; 22, 23 und 24 wegen gewerbs- und bandenmäßiger
Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
(jeweils in drei tateinheitlichen Fällen) verurteilt ist;
b) im Schuldspruch berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist verurteilt wegen gewerbs- und
bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken
für Euroschecks
in 34 Fällen (Fälle 1, 2, 3 [bisher Fälle 3
und 4], 4 [5, 6 und 47], 5 [7 und 36], 6 [8], 7 [9 und
10], 8 [11], 9 [12], 10 [13], 11 [14, 15 und 16], 12
[17, 18 und 19], 13 [20], 14 [21], 15 [22, 23 und 24],
16 [25], 17 [26], 18 [27 und 28], 19 [29], 20 [30 und
31], 21 [32], 22 [33], 23 [34], 24 [35], 25 [37 und
38], 26 [39], 27 [40], 28 [41 und 42], 29 [43], 30
[44], 31 [45], 32 [46 und 48], 33 [49], 34 [50]) und
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wegen Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
(Fall 51);
c) im Strafausspruch aufgehoben in den (bisherigen)
Fällen 3 und 4; 5, 6 und 47; 7 und 36; 9 und 10; 14,
15 und 16; 17, 18 und 19; 22, 23 und 24; 27 und
28; 30 und 31; 37 und 38; 41 und 42; 46 und 48
und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zur Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen
3 (bisher Fälle 3 und 4), 4 (5, 6 und 47), 5 (7 und 36), 7
(9 und 10), 11 (14, 15 und 16), 12 (17, 18 und 19), 15
(22, 23 und 24), 18 (27 und 28), 20 (30 und 31), 25 (37
und 38), 28 (41 und 42) und 32 (46 und 48) und der
Gesamtfreiheitsstrafe, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Fälschung
von Vordrucken
für Euroschecks in 51 Fällen“ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge
begründete Revision führt zu
dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist sie unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Revision ist durch den Verteidiger Prof. Dr. K wirksam eingelegt
und begründet worden. Der Verteidiger war zunächst
beim Kammergericht
als Rechtsanwalt zugelassen; er wurde zum 1. März 1991 unter
Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor
für Familienund
Verwaltungsrecht an der Fachhochschule Potsdam ernannt (BGH AnwBl
2002, 183). In der Folgezeit hat er seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft
zwar durch bestandskräftigen Widerruf verloren (vgl. BGH aaO).
Prof. Dr.
K konnte aber im vorliegenden Verfahren nach § 138 Abs. 1 StPO
als
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zum Verteidiger
gewählt und
bestellt werden.
2. Die Frage, ob ein Fachhochschullehrer als Strafverteidiger auftreten
darf, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt
(bejahend:
Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 138 Rdn. 2; Waldeyer in Hailbronner,
HRG
Teil 4 6. Lfg. Rdn. 53; Engelhardt in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Lfg. 111
§ 392 Rdn. 32; Maas, Probleme bei der gemeinschaftlichen
Verteidigung
durch Rechtsanwälte und Angehörige der
steuerberatenden Berufe, Dissertation
Köln 1983, 14 f.; Schachtschneider JA 1977, 121, 122 ff.; OLG
Dresden
StraFO 2000, 338, 339; verneinend: Lüderssen in
Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 138 Rdn. 9; Laufhütte in KK 5. Aufl.
§ 138 Rdn. 5; Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 138 Rdn. 4; Julius in
HK-StPO 3. Aufl. § 138
Rdn. 5; Hiebl in KMR Lfg. Februar 2002 § 138 Rdn. 19 ,Stern in
AK-StPO
§ 138 Rdn. 13; Gastde Haan in Franzen/Gast/Joecks,
Steuerstrafrecht
5. Aufl. § 392 AO Rdn. 11; Rüping in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO
Lfg. 148 § 392 Rdn. 27; Klein, AO 8. Aufl. § 392 Rdn.
1; zu § 67 Abs. 1
VwGO aF vgl. BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399).
a) Der Begriff des Rechtslehrers wird seit Inkrafttreten der
Strafprozeßordnung
am 1. Oktober 1879 unverändert in § 138 Abs. 1 StPO
verwendet.
Er geht über den Begriff hinaus, der in § 4 des
zeitgleich in Kraft getretenen
Gerichtsverfassungsgesetzes jedem ordentlichen öffentlichen
Lehrer des
Rechts die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt hat (vgl.
Niethammer in Lö-
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we/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 138 Anmerkung 5b) und ist
weiter gefaßt als
der des Professors der Rechte an einer Universität in
§ 7 DRiG und der des
habilitierten Lehrers des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule
in
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DRiG. Er setzt voraus, daß
deutsches Recht hauptberuflich
selbständig gelehrt wird (Dünnebier in
Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.
§ 138 Rdn. 8; Lüderssen in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 138 Rdn. 9).
Diese Voraussetzung erfüllt ein Fachhochschullehrer nach dem
hier maßgeblichen
Hochschulrecht.
aa) Ein zum Professor der Rechte berufener Fachhochschullehrer lehrt
deutsches Recht. Nach § 3 Satz 3 Brandenburgisches
Hochschulgesetz
(BbgHG) bereiten die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre
auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse
und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Die juristischen
Lehrveranstaltungen konzentrieren sich danach zwar auf die
Rechtsanwendung
und erfassen insbesondere nicht die historischen, philosophischen und
gesellschaftlichen Grundlagen und die Interdependenzen des Rechts. Die
Rechtsanwendung wird aber unter Einbeziehung der
rechtswissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnisse vermittelt. Damit erfaßt sie
jedenfalls den
Kernbereich juristischer Ausbildung und ist als Rechtslehre zu
qualifizieren.
Eine mit den Methoden der Rechtswissenschaft erläuterte
Rechtsanwendung
überragt das Niveau eines rechtskundlichen Unterrichts. Die
gegenteilige
- nicht entscheidungstragende - Erwägung des Anwaltssenats des
Bundesgerichtshofs
(BGHSt 34, 85, 87 f.), der im Anschluß an die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu § 67 Abs. 1 VwGO aF (BVerwG
NJW
1979, 1174, 1175) von der Erteilung rechtskundlichen Unterrichts an
Fachhochschulen
ausging, bindet den Senat nicht. Eine solche Auffassung stünde
auch in gewissem Widerspruch zu der des Gesetzgebers. Aus den
Materialien
zu dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozeß
vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 3987), durch welches § 67 Abs. 1
VwGO geändert worden ist, ergibt sich die Auffassung,
daß die Gleichstellung
von Professoren der Universitäten und Professoren der
Fachhochschu-
6 -
len sachgerecht sei, weil die wissenschaftliche Qualifikation nach
§ 44 Abs. 1
HRG den gleichen Anforderungen unterliege (BTDrucks. 14/6393 S. 9;
BRDrucks. 405/01 S. 14).
bb) Nach dem brandenburgischen Hochschulrecht sind Fachhochschullehrer
auch selbständig. Sie genießen die Freiheit der
Lehre, die nach
§ 4 Abs. 1 BbgHG die inhaltliche und methodische Gestaltung
von Lehrveranstaltungen
umgreift, und die Freiheit der Forschung nach § 4 Abs. 2
BbgHG.
b) Der Begriff der deutschen Hochschule in § 138 Abs. 1 StPO
erfaßt
auch die Fachhochschulen des Landes Brandenburg. Die Vorschrift verweist
auf das geltende Hochschulrecht, das nach § 1 HRG, §
2 Abs. 9 HRG und
§ 1 BbgHG grundsätzlich auch Fachhochschulen
einschließt. Dem steht die
Auslegungsregel des Verbots einer dynamischen Verweisung nicht entgegen.
Zwar würde bei fehlender Identität der Gesetzgeber
die Annahme einer
solchen Verweisung zu einer versteckten Verlagerung von
Gesetzgebungsbefugnissen
vom Bund auf die Länder führen. Das Bundesrecht, hier
die
Strafprozeßordnung, wäre der - sogar
möglicherweise divergierenden -
Fortentwicklung von Landesrecht unterworfen, was unter
bundesstaatlichen,
rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten bedenklich
wäre (vgl.
BVerfGE 47, 285, 312; BVerwG NJW 1979, 1174). So liegt es hier aber
nicht,
weil der Hochschulbegriff bundesrechtlich geprägt ist. Das
Hochschulwesen
im Sinn von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a GG erfaßt auch
- wie § 1 HRG
ausdrücklich bestimmt - die Fachhochschulen (Maunz in
Maunz/Dürig, GG
Art. 75 Rdn. 70; Rozek in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG 4. Aufl.
Art. 75 Rdn. 34; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 9. Aufl. Art. 75 Rdn. 50;
Kunig
in v. Münch/Kunig, GGK 5. Aufl. Art. 75 Rdn. 18;
Jarrass/Pieroth, GG 6. Aufl.
Art. 75 Rdn. 8; Waldeyer in Hailbronner, HRG Teil 4 6. Lfg. Rdn. 53;
vgl.
auch OLG Dresden StraFO 2000, 338, 339).
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Die Anwendung der hochschulrechtlichen Normen führt auch nicht
zu
einer unsachgemäßen Gleichsetzung differenzierend zu
regelnder Lebensverhältnisse
(vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl.
S. 261). Im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VwGO aF, der
Rechtslehrern an deutschen
Hochschulen lediglich ein Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht
gestattete, was eine besondere wissenschaftliche, aus den Erfordernissen
des Revisionsverfahrens abgeleitete Qualifikation erforderte (vgl.
BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399) verlangt § 138 Abs. 1
StPO
solches nicht (vgl. auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg,
StPO 23. Aufl. § 138
S. 20 Fn. 3). Die Vorschrift enthält gerade keine Unterschiede
hinsichtlich der
postulationsfähigen Personen in den Instanzen (vgl. auch OLG
Dresden aaO
S. 340).
Daraus, daß der Bundesgesetzgeber in § 67 Abs. 1
VwGO den Begriff
des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule mit Wirkung ab 1. Januar
2002 um Fachhochschullehrer erweitert hat, kann nicht der
Umkehrschluß
gezogen werden, diese Personen seien keine Rechtslehrer im Sinne von
§ 138 Abs. 1 StPO. Mit der Änderung des § 67
Abs. 1 VwGO hat der Gesetzgeber
lediglich auf eine vom Bundesverwaltungsgericht über zwei
Jahrzehnte
betonte Besonderheit der Vertretungserfordernisse im Revisionsverfahren
reagiert. Er hat dabei allerdings den Kreis der vertretungsberechtigten
Fachhochschullehrer auf solche Personen beschränkt, die auch
die Befähigung
zum Richteramt aufweisen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nF). Dieses
zusätzliche
Qualifikationsmerkmal ist ebenso für Rechtslehrer im Sinne des
§ 138 Abs. 1 StPO zu verlangen. Anhaltspunkte dafür,
daß der Gesetzgeber
insoweit Fachhochschullehrer im Verwaltungs- und Strafprozeß
anders behandeln
wollte oder hierfür eine sachliche Notwendigkeit
bestünde, sind nicht
ersichtlich. Vielmehr ist diese Einschränkung notwendig, weil
der Schutz des
Beschuldigten - wie im übrigen aus dem Vergleich mit
§ 138 Abs. 2 StPO
(Zulassung anderer Personen) deutlich wird - keine Abstriche an der
beruflichen
Qualifikation des Verteidigers zuläßt.
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c) Besondere Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege
gebieten
darüber hinaus keine weiteren Einschränkungen. Weder
im Wortlaut des
§ 138 Abs. 1 StPO noch in seinen Motiven findet die
Überlegung eine Stütze,
eine besondere fachliche Ausrichtung aller als Verteidiger auftretenden
Hochschullehrer auf Straf- und Strafprozeßrecht, sei
erforderlich (vgl.
Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen
2. Aufl. Bd. 3/1 S. 142), wie sie aber Julius (in HK-StPO 3. Aufl.
§ 138
Rdn. 5) in Erwägung zieht. Dagegen spricht vielmehr der
Umstand, daß nicht
nur Fachanwälte für Strafrecht, sondern alle
Rechtsanwälte im Revisionsverfahren
postulationsfähig sind. Allerdings fordern bereits die Motive
zu
§ 138 StPO von allen zu wählenden Verteidigern die
äußere Gewähr dafür,
daß sie die volle Einsicht in die Pflichten ihres Berufes als
Verteidiger besitzen
(Hahn/Mugdan aaO). Dazu zählen - angesichts der
fortgeschrittenen
Komplexität der Rechtsordnung - in den Fällen der
notwendigen Verteidigung
unerläßlich auch zuverlässige Kenntnisse
über Funktion und Gang des
gesamten Strafverfahrens. Diese Erfordernisse erfüllt indes
ein Professor
des Rechts an einer Fachhochschule mit der Befähigung zum
Richteramt,
über die der Verteidiger hier verfügt.
3. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. In den
als Einzeltaten
ausgeurteilten Fällen 3 und 4; 5, 6 und 47; 7 und 36; 9 und
10; 14
bis 16; 17 bis 19; 22 bis 24; 27 und 28; 30 und 31; 37 und 38; 41 und
42; 46
und 48 ist das Vorgehen des Angeklagten entgegen der Auffassung des
Landgerichts jeweils als eine einzige Tat im Rechtssinne nach den
Grundsätzen
einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315;
381,
386 f.) zu bewerten. Der Angeklagte hat ausweislich der
Ausstellungsdaten
jeweils am gleichen Tag die Kontonummer des gleichen bezogenen
Unternehmens
bei der gleichen Bank auf nach ihren Nummern zusammenhängenden
Schecks manipuliert. Die Schecks wurden von Mittelsmännern in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bei den bezeichneten Banken
eingereicht.
Damit handelte der Angeklagte jeweils in einem engen zeitlichen,
räumlichen und sachlichen Zusammenhang und auf der Grundlage
eines
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einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung (vgl. BGHSt 43,
312, 315). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der
Änderung des Schuldspruchs
durch den Senat nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen
den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders
als
geschehen verteidigen können.
Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefaßt und die
vom
Landgericht im Tenor nicht ausgesprochene Qualifikation nach §
152a Abs. 2
StGB nachgeholt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 21 m.
w. N.; Tröndle/
Fischer, StGB 51. Aufl. § 152a Rdn. 7).
Die Umstellung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der
betroffenen
Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Es ist nicht
auszuschließen, daß
das Landgericht bei Wegfall von 16 Einzelstrafen auf eine mildere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter
wird zwölf Einzelstrafen neu und die Gesamtfreiheitsstrafe aus
diesen und
den verbliebenen 23 Einzelfreiheitsstrafen zu bemessen haben. Dazu
können
zusätzliche Feststellungen, die den bisherigen nicht
widersprechen dürfen,
getroffen werden.
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