BGH,
Beschl. v. 28.8.2007 - 4 StR 323/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 323/07
vom
28.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.8.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 27. Februar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit
Nötigung und der Bedrohung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen
im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Nötigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es
ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b)
und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich
selbständiger Taten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden
Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit denen der
Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in
die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss
daran in der Wohnung begangenen weiteren
Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der
Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit
(vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung
im ersten Tatabschnitt steht zu der vorsätzlichen
Körperverletzung in Tateinheit.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den
geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom
Landgericht im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.
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Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht.
Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende
Feststellungen zu treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |