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BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 323/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.8.2007 - 4 StR 323/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 323/07
vom
28.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.8.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Bedrohung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in der Wohnung begangenen weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht zu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landgericht im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.
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Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible



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