BGH,
Beschl. v. 28.2.2001 - 3 StR 483/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 483/00
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag - am 28. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmittel, 99 kg
Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen
erklärt und den Pkw VW-Golf des Angeklagten eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und
die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch
über die Einziehung und den Verfall unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Anfang des Jahres 2000 führte die niederländische
Polizei in Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei gegen eine in den
Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland tätige Gruppe
von Betäubungsmittelhändlern Ermittlungen, in deren
Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurierfahrt am 21. Januar
2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. Bei
seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine
Kuriertätigkeit ein und nannte eine Handy-Nummer seines
Abnehmers in Berlin. Wenige Tage nach dem Angeklagten wurden
fünf Personen in Berlin bei der Übergabe von 100 kg
Haschisch gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der
Strafzumessung zwar seine Aufklärungsbereitschaft zugute
gehalten, von einer Strafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb
abgesehen, weil diese Festnahme der fünf Personen in Berlin
nicht auf den Angaben des Angeklagten, sondern auf den Ermittlungen der
niederländischen Polizei beruht habe. Durch die Offenbarung
der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die
niederländischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und
die Beteiligung einer von der Polizei bereits ermittelten Person
bestätigt.
Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser
Begründung ist fehlerhaft; denn nach der ständigen
Rechtsprechung liegt ein Aufklärungserfolg im Sinne des
§ 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täter
den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse
liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu
Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits
vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden
bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis
der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die
Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67;
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom
9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruch kann deshalb keinen
Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen,
daß das Landgericht, wenn es bei seiner Strafzumessung nicht
nur von einer Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern
von einem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg
ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe erkannt
hätte. Hinzu kommt, daß in den
Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des
Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der
Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995, 301; BGHR StGB
§ 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).
Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker |