BGH,
Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 467/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 467/06
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 gemäß
§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der Angeklagte wird
freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer
Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
je 8 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte
der ehemalige Mitangeklagte S. , der sich aus Geltungssucht bereits
unberechtigterweise einen Ehrendoktortitel verschafft hatte, den einen
Adelstitel enthaltenden Namen des Angeklagten erwerben und sich zu
diesem Zweck vom Angeklagten und seiner Ehefrau adoptieren lassen.
Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Volljährigenadoption.
In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem
Amtsgericht, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verhältnis
im Hinblick auf den geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten
und S. geäußert hatte, machte der Angeklagte
wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeitpunkt des
gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu S. . Das
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Amtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem
S. von dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und
den Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die
Änderungen des Personenstandes in den
Personenstandsbüchern des Standesamtes, in
Einwohnermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst.
2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in
vollem Umfang Erfolg.
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a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung
gemäß § 271 StGB hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
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Eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der
Angeklagte nicht bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des
Kennenlernens von S. und zum gegenseitigen Verhältnis in der
gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebenen Stellungnahme
falsch. Diese Angaben wurden jedoch nicht in einer
öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und
gegen jedermann ausgestattet ist, öffentlichen
Büchern, Dateien oder Registern beurkundet.
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In den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich
öffentliche Bücher sind (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden
der Umstand der Annahme an Kindes statt und die Namensänderung
unter Hinweis auf den A-doptionsbeschluss und die mitgeteilten
Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl. §§ 15 Abs. 1
Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen
Hintergründe der Adoption. Im Personalausweis und im
Melderegister - dessen Eigenschaft als öffentliches Register
fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342; Freund in
MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 9) - kam
ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin
beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer
Adoptions- und
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Namensänderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass dieser etwa nichtig ist.
Soweit möglicherweise falsche Angaben über das
Eltern-Kind-Verhältnis in den Entscheidungsgründen
des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden, scheidet eine Strafbarkeit
nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier dahinstehen, ob
der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt -
überhaupt Gründe enthielt (im Hinblick auf die
Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses wird die
Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.:
Maurer in MünchKomm-BGB § 1752 Rdn. 15; a. A.
Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 15.
Aufl. § 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle
Entscheidungsgründe nicht an dem besonderen
öffentlichen Glauben teil. Sie sind nicht mit Beweiskraft
für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB
bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer
gerichtlichen Entscheidung (vgl. Freund in MünchKomm-StGB
§ 271 Rdn. 29 f.; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn.
23). Richterliche Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen
festzustellen sondern Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen
ist nur Mittel zu diesem Zweck (RGSt 24, 308, 312).
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b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht
ersichtlich ist, mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung
des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
gegeben ist und weitere, den Angeklagten belastende Feststellungen
auszuschließen sind, spricht der Senat den Angeklagten
gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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