BGH,
Beschl. v. 28.2.2007 - 5 StR 544/06
5 StR 544/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 7. April 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die von der Revision des Angeklagten M. erhobenen Bedenken gegen die
Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge zur
Sozialversicherung in den Urteilsgründen greifen nicht durch.
Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen
Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt
gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre
Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die
Höhe des Beitragssatzes der örtlich
zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen
(vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006,
425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die
Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des
Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen
Krankenkasse bestimmt.
Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Buchführung
der Angeklagten sowie der die Arbeiter tatsächlich
beschäftigenden „Kolonnenschieber“
berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden
Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen
und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Eine solche
- 3 -
Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen
zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a
Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).
Das Landgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der
gesondert verfolgte P. als Betreiber der B. GmbH, die
tatsächlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. für
die Monate September 1999 bis Dezember 1999 sowie Mai bis Juli 2000
gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche
Angaben machte, die tatsächlich entstandene Beitragsschuld
nicht erfüllte und dies dem gemeinsamen Tatplan (§
263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) entsprach. Darüber
hinaus haben der Angeklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst
für die N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B.
GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was
ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs
begründet, wenngleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war
(vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).
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